Ein übertragbares Akkreditiv ist dadurch gekennzeichnet, dass es in Feld 40A das Wort „TRANSFERABLE“ enthält. Sie sind als Händler oder Generalauftragnehmer der Erstbegünstigte Ihres Akkreditivs. Ein übertragbares Akkreditiv ermöglicht es Ihnen, das Akkreditiv auf Ihren Lieferanten oder Hersteller als Zweitbegünstigten zu übertragen. Diese Übertragung kann nur einmal stattfinden, der Zweitbegünstigte kann es also nicht noch einmal an einen Drittbegünstigen übertragen. Ein übertragbares Akkreditiv, das Teillieferungen gestattet, kann an mehrere verschiedene Zweitbegünstigte übertragen werden.
Ein übertragbares Akkreditiv hat Vorteile
Sie als Exporteur (Händler oder Generalauftragnehmer) können das Geschäft mit dem Importeur abwickeln, ohne dass dieser direkt mit dem Lieferanten, Hersteller oder Unterauftragnehmer in Kontakt kommt. Ein übertragbares Akkreditiv sichert diesen Parteien die ihnen jeweils zustehende Zahlung ab, sie müssen also nicht bereits im Voraus von Ihnen bezahlt werden. Sie selbst können somit ohne den Einsatz eigener Liquidität zu Ihrem Gewinn kommen. Dieser ergibt sich aus der Differenz der Preise der Zulieferer zu dem Preis, den Sie mit dem Importeur vereinbart haben.
Ein übertragbares Akkreditiv hat weiterhin den Vorteil, dass Sie als Exporteur keine eigenen Verpflichtungen gegenüber der übertragenden Bank eingehen. Sie eröffnen nicht wie beim Back-to-Back-Akkreditiv ein separates Akkreditiv, sondern die Zahlungsverpflichtung aus dem Original-Akkreditiv wird direkt an den Zweitbegünstigten wirksam. Ein übertragbares Akkreditiv wird gleichzeitig an den Zweitbegünstigten und Sie ausgezahlt, so dass kein Valutaverlust anfällt.
Ein übertragbares Akkreditiv birgt aber auch Risiken
Soll ein übertragbares Akkreditiv verwendet werden, kann dies aus Sicht des Importeurs die Frage aufwerfen, wer letztlich den Exportvertrag erfüllt. Die Zulieferer und Unterauftragnehmer bleiben dem Importeur möglicherweise gänzlich unbekannt. Werden diese den Exportvertrag in der gewünschten Qualität erfüllen? Der Importeur könnte aus diesen Abwägungen ablehnen, ein übertragbares Akkreditiv zu verwenden.
Wie funktioniert ein übertragbares Akkreditiv praktisch?
Um ein Akkreditiv an Ihre eigenen Lieferanten oder Auftragnehmer übertragen zu können, muss es als übertragbares Akkreditiv eröffnet werden. Legen Sie diese Eigenschaft also rechtzeitig vorher mit dem Importeur vertraglich fest. Ansonsten ist eine Übertragung an einen Zweitbegünstigten nicht zulässig.
Ist ein übertragbares Akkreditiv eröffnet und an Sie avisiert, können Sie Ihre Bank anweisen, es an den oder die Zweitbegünstigten zu übertragen. Die dafür anfallende Übertragungsprovision geht zu Ihren Lasten und ist oftmals sofort zahlbar. Ihre Bank ist formal allerdings nicht verpflichtet, ein übertragbares Akkreditiv auch tatsächlich an einen Zweitbegünstigten zu übertragen. Am besten klären Sie den Übertragungswunsch daher auch mit Ihrer Bank bereits im Voraus.
Bei der Übertragung müssen die neuen Akkreditivbedingungen grundsätzlich mit den ursprünglichen Bedingungen übereinstimmen. Nur so kann das ursprüngliche Akkreditiv mit den Dokumenten des übertragenen Akkreditivs ausgenutzt werden. Ist ein übertragbares Akkreditiv bestätigt, so muss auch das übertragene Akkreditiv immer bestätigt sein. Wird für das Akkreditiv keine Bestätigung abgegeben, so ist auch das übertragene Akkreditiv zwingend unbestätigt. In diesem Fall muss es den Namen der Akkreditivbank zwingend enthalten, damit der Zweitbegünstigte die Kreditwürdigkeit der Akkreditivbank einschätzen kann.
Um dem Einsatzzweck für Händler oder Zwischenhändler gerecht zu werden, kann ein übertragbares Akkreditiv bei der Übertragung in gewissen Punkten geändert werden. Folgende Abweichungen von den ursprünglichen Akkreditivbedingungen sind bei der Übertragung möglich.
Akkreditivbetrag
Der Akkreditivbetrag, und damit der Verkaufspreis aus Sicht des Lieferanten, kann ermäßigt werden. Damit ergibt sich Ihr Gewinn aus der Differenz zwischen dem Preis, den der Importeur zahlt und dem Betrag, den der Lieferant erhält.
Nachdem der Lieferant oder Unterauftragnehmer seine Rechnung über den niedrigeren Betrag eingereicht hat, können und sollten Sie diese gegen Ihre eigene Rechnung austauschen. Ihre Bank wird Sie dazu auch einmal auffordern, wenn Sie dies nicht von sich aus tun oder bereits bei der Übertragung getan haben. Unterlassen Sie den Austausch, ist Ihre Bank berechtigt, die niedrigere Rechnung des Lieferanten zu verwenden und an die Akkreditivbank zu senden.
Sollten in der ausgetauschten Rechnung Unstimmigkeiten zu finden sein, die eigentliche Rechnung des Zweitbegünstigten aber akkreditivkonform sein, so müssen Sie auf erste Anforderung Ihrer Bank eine korrigierte Fassung der Rechnung vorlegen. Andernfalls ist die Bank ebenso berechtigt, die Rechnung des Lieferanten statt Ihrer eigenen zu verwenden.
Preis pro Einheit
Sind im Akkreditiv Preise pro Einheit angegeben, so können diese analog zum Akkreditivbetrag an die Preise angepasst werden, die zwischen Ihnen und Ihrem Unterlieferanten vereinbart sind.
Verfallsdatum, Verladedatum und Dokumentenvorlagefrist
Sie wollen eine rechtzeitige Lieferung gewährleisten, damit Sie beispielsweise vor Ort noch eigene Leistungen an der gelieferten Ware wie Inbetriebnahme, Schulungen etc. erbringen können. Sie dürfen daher die oben genannten Fristen für den Lieferanten verkürzen, damit die Lieferung in dem für Sie wichtigen zeitlichen Rahmen erfolgt.
Versicherungsdeckung
Der Prozentsatz, auf den die Versicherungsdeckung lauten muss, kann erhöht werden, um den
im Akkreditiv vorgeschriebenen Deckungsbetrag zu erreichen. Der Grund hierfür ist, dass beispielsweise eine 110%-ige Versicherungsdeckung auf den Betrag des übertragenen Akkreditivs von EUR 90.000 nur EUR 99.000 entsprechen würde. Dieser Betrag reicht aber nicht aus, um die 110%ige Deckung auf den Betrag des ursprünglichen Akkreditivs von EUR 100.000 zu erreichen. Dafür wäre eine Deckung von EUR 110.000 erforderlich. Im übertragenen Akkreditiv sollte daher direkt eine Deckung von EUR 110.000 oder ein Versicherungssatz von 122,23% gefordert werden, um den Bedingungen des ursprünglichen Akkreditivs gerecht zu werden.
Name des Auftraggebers
Wenn beispielsweise dem Lieferanten der Name des Importeurs nicht bekannt gemacht werden soll, dann kann als Auftraggeber im übertragenen Akkreditiv Ihr eigener Name statt des Namens des Importeurs stehen. Ist dagegen im ursprünglichen Akkreditiv explizit gefordert, dass der Name des Importeurs in anderen Dokumenten als der Rechnung erscheinen soll, so ist diese Regelung zu übernehmen.
Soll der Name des eigentlichen Importeurs daher den Lieferanten verborgen bleiben, so müssen Sie darauf achten, dass der Name des Importeurs in keinem Dokument außer der Rechnung gefordert ist.
Zusätzliche Dokumente
Sie dürfen im übertragenen Akkreditiv zusätzliche Dokumente verlangen, die nur für Sie selbst gedacht sind und bei Ihnen verbleiben.
Bei der Übertragung dürfen Sie festlegen, ob Ihre Bank mögliche Änderungen des ursprünglichen Akkreditivs direkt an den oder die Zweitbegünstigten avisieren darf. Die Bank wird in der Avisierung des übertragenen Akkreditivs an den oder die Zweitbegünstigten explizit darauf hinweisen, ob etwaige Änderungen automatisch avisiert werden. Sollten Sie die Avisierung von Änderungen grundsätzlich nicht zulassen, so können Sie dennoch das übertragene Akkreditiv zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal ändern lassen.
Übertragbares Akkreditiv - Wie funktionieren Änderungen?
Sie haben bei der Übertragung festgelegt, dass Änderungen nicht an den Zweitbegünstigten avisiert werden sollen. Außerdem haben Sie als Verfallsdatum des übertragenen Akkreditivs ein Datum gewählt, das zwei Wochen vor dem Verfall des ursprünglichen Akkreditivs liegt.
Wird das ursprüngliche Akkreditiv nun um einen Monat verlängert, so wird diese Änderung nicht an den Zweitbegünstigten avisiert. Sie können allerdings jederzeit das übertragene Akkreditiv von Ihrer Bank ändern lassen und somit das Verfallsdatum dieses Akkreditivs ebenfalls um einen beliebigen Zeitraum verlängern lassen. Dem muss der Zweitbegünstigte natürlich zustimmen.
Der Lieferant oder Unterauftragnehmer muss seine Dokumente gemäß der möglicherweise wie oben beschrieben geänderten Akkreditivbedingungen aufmachen. Nach der Lieferung reicht er die Dokumente bei der übertragenden Bank ein, nicht jedoch bei der ausländischen Akkreditivbank direkt. Die Dokumente werden dann im Rahmen der üblichen Dokumentenprüfungsfristen auf Konformität überprüft. Gegebenenfalls fordert die übertragende Bank Sie auf, die mögliche Austauschrechnung einzureichen. Anschließend werden die Dokumente an die Akkreditivbank weitergeleitet. Sobald diese die Dokumenteneinreichung bezahlt, erhalten Sie und der Lieferant die Ihnen jeweils zustehenden Beträge. Ist das Akkreditiv zusätzlich noch von Ihrer Bank bestätigt, so erfolgt die Zahlung sofort, ohne auf die Zahlung der Akkreditivbank zu warten.
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Frage 1 von 10
1. Frage
Wie ist ein übertragbares Akkreditiv in Feld 40A gekennzeichnet?
Korrekt
In Feld 40A ist die Form des Akkreditivs festgelegt. Dabei wird unter anderem in unwiderruflich und widerruflich (IRREVOCABLE und REVOCALBE) unterschieden. Ist das Akkreditiv zusätzlich übertragbar, so wird dort das Kennwort „TRANSFERABLE“ angefügt. Damit ist ein typischerweise unwiderrufliches Akkreditiv „IRREVOCABLE TRANSFERABLE“.
Inkorrekt
In Feld 40A ist die Form des Akkreditivs festgelegt. Dabei wird unter anderem in unwiderruflich und widerruflich (IRREVOCABLE und REVOCALBE) unterschieden. Ist das Akkreditiv zusätzlich übertragbar, so wird dort das Kennwort „TRANSFERABLE“ angefügt. Damit ist ein typischerweise unwiderrufliches Akkreditiv „IRREVOCABLE TRANSFERABLE“.
Frage 2 von 10
2. Frage
Welche der folgenden Aussagen beschreiben den Zweck und das Wesen eines übertragbaren Akkreditivs?
Korrekt
Das übertragbare Akkreditiv ermöglicht einem Händler oder Generalauftragnehmer als Erstbegünstigtem, das Akkreditiv auf seinen Lieferanten oder Hersteller als Zweitbegünstigten zu übertragen. Diese Übertragung kann tatsächlich für das gesamte Akkreditivvolumen gelten, üblicherweise wird aber nicht der vollständige Betrag übertragen. Der Restbetrag wird vom Erstbegünstigten genutzt und stellt dessen Gewinn dar.
Eine Übertragung des Akkreditivs hat dementsprechend nichts mit der Besicherung von Krediten zu tun.
Inkorrekt
Das übertragbare Akkreditiv ermöglicht einem Händler oder Generalauftragnehmer als Erstbegünstigtem, das Akkreditiv auf seinen Lieferanten oder Hersteller als Zweitbegünstigten zu übertragen. Diese Übertragung kann tatsächlich für das gesamte Akkreditivvolumen gelten, üblicherweise wird aber nicht der vollständige Betrag übertragen. Der Restbetrag wird vom Erstbegünstigten genutzt und stellt dessen Gewinn dar.
Eine Übertragung des Akkreditivs hat dementsprechend nichts mit der Besicherung von Krediten zu tun.
Frage 3 von 10
3. Frage
Wie oft kann ein übertragbares Akkreditiv weiter übertragen werden?
Korrekt
Die Übertragung kann nur einmal stattfinden – vom Erstbegünstigten auf den Zweitbegünstigten. Der Zweitbegünstigte kann es also nicht noch einmal an einen Drittbegünstigen übertragen.
Inkorrekt
Die Übertragung kann nur einmal stattfinden – vom Erstbegünstigten auf den Zweitbegünstigten. Der Zweitbegünstigte kann es also nicht noch einmal an einen Drittbegünstigen übertragen.
Frage 4 von 10
4. Frage
Richtig oder falsch: Ein übertragbares Akkreditiv kann vom Erstbegünstigten in mehreren Teilen auch an unterschiedliche Zweitbegünstigte übertragen werden?
Korrekt
Bei einem Akkreditiv, das Teillieferungen gestattet, kann das Akkreditiv auch an mehrere verschiedene Zweitbegünstigte übertragen werden.
Inkorrekt
Bei einem Akkreditiv, das Teillieferungen gestattet, kann das Akkreditiv auch an mehrere verschiedene Zweitbegünstigte übertragen werden.
Frage 5 von 10
5. Frage
Welche Vorteile hat die Verwendung eines übertragbaren Akkreditivs für den Händler?
Korrekt
Als Händler, der die Ware des eigentlichen Herstellers verkauft oder auf die Zulieferungen von Unterlieferanten angewiesen ist, hat die Verwendung eines übertragbaren Akkreditivs einige Vorteile. Der Hersteller oder Lieferant bekommt mit der Übertragung seinen eigenen Zahlungsanspruch unter einem Akkreditiv. Mit seinen eigenen Dokumenten kann er die Zahlung an sich selbst auslösen. Für den Händler bedeutet dies, dass der Importeur nicht in direkten Kontakt mit dem Hersteller oder Lieferanten kommt und er so seinen Gewinn aus der Differenz der Preise der Zulieferer zu dem Preis, den er mit dem Importeur vereinbart hat, zieht.
Dabei muss er den Lieferanten oder Hersteller nicht bereits im Voraus bezahlen, sondern dieser erhält die Zahlung – ebenso wie der Händler – erst nach Lieferung und Dokumenteneinreichung. Der Händler muss somit keine etwaige Finanzierung für den Zeitraum zwischen Rechnungsstellung des Herstellers/Lieferanten und eigener Rechnungsstellung arrangieren und kommt damit ohne eigene Liquidität aus.
Inkorrekt
Als Händler, der die Ware des eigentlichen Herstellers verkauft oder auf die Zulieferungen von Unterlieferanten angewiesen ist, hat die Verwendung eines übertragbaren Akkreditivs einige Vorteile. Der Hersteller oder Lieferant bekommt mit der Übertragung seinen eigenen Zahlungsanspruch unter einem Akkreditiv. Mit seinen eigenen Dokumenten kann er die Zahlung an sich selbst auslösen. Für den Händler bedeutet dies, dass der Importeur nicht in direkten Kontakt mit dem Hersteller oder Lieferanten kommt und er so seinen Gewinn aus der Differenz der Preise der Zulieferer zu dem Preis, den er mit dem Importeur vereinbart hat, zieht.
Dabei muss er den Lieferanten oder Hersteller nicht bereits im Voraus bezahlen, sondern dieser erhält die Zahlung – ebenso wie der Händler – erst nach Lieferung und Dokumenteneinreichung. Der Händler muss somit keine etwaige Finanzierung für den Zeitraum zwischen Rechnungsstellung des Herstellers/Lieferanten und eigener Rechnungsstellung arrangieren und kommt damit ohne eigene Liquidität aus.
Frage 6 von 10
6. Frage
Richtig oder falsch: Für die Übertragung des Akkreditivs an den Zweitbegünstigten verlangt die avisierende Bank eine Übertragungsprovision?
Korrekt
Inkorrekt
Die anfallende Übertragungsprovision geht grundsätzlich zu Lasten des Exporteurs und ist oftmals sofort bei Übertragung zahlbar.
Frage 7 von 10
7. Frage
Warum müssen die Akkreditivbedingungen bei der Übertragung – bis auf festgelegte Ausnahmen – mit den ursprünglichen Akkreditivbedingungen übereinstimmen?
Korrekt
Nur wenn die Dokumente des Zweitbegünstigten im Wesentlichen auch den Bedingungen des Original-Akkreditivs genügen, lösen diese auch eine Zahlung unter dem Original-Akkreditiv aus. Würden die Bedingungen des übertragenen Akkreditivs zu sehr abweichen, so wären auch die Dokumente anders aufgemacht und würden den Bedingungen des Original-Akkreditivs nicht genügen. Der Zahlungsanspruch des Zweitbegünstigen wäre damit in Gefahr.
Inkorrekt
Nur wenn die Dokumente des Zweitbegünstigten im Wesentlichen auch den Bedingungen des Original-Akkreditivs genügen, lösen diese auch eine Zahlung unter dem Original-Akkreditiv aus. Würden die Bedingungen des übertragenen Akkreditivs zu sehr abweichen, so wären auch die Dokumente anders aufgemacht und würden den Bedingungen des Original-Akkreditivs nicht genügen. Der Zahlungsanspruch des Zweitbegünstigen wäre damit in Gefahr.
Frage 8 von 10
8. Frage
Richtig oder falsch: Der Akkreditivbetrag ist einer der Akkreditivbedingungen, die geändert werden darf?
Korrekt
Der Akkreditivbetrag, und damit der Verkaufspreis aus Sicht des Lieferanten, kann ermäßigt werden. Der Lieferant erhält bei Einreichen seiner Dokumente nur seinen eigenen Verkaufspreis. Die Differenz zum Preis, welchen der Importeur unter dem Akkreditiv tatsächlich zahlt, erhält der Händler als Gewinn.
Inkorrekt
Der Akkreditivbetrag, und damit der Verkaufspreis aus Sicht des Lieferanten, kann ermäßigt werden. Der Lieferant erhält bei Einreichen seiner Dokumente nur seinen eigenen Verkaufspreis. Die Differenz zum Preis, welchen der Importeur unter dem Akkreditiv tatsächlich zahlt, erhält der Händler als Gewinn.
Frage 9 von 10
9. Frage
Welche der folgenden Akkreditivbedingungen darf nicht geändert werden?
Korrekt
Alle hier genannten Akkreditivbedingungen dürfen angepasst werden, damit die Bedingungen für den Lieferanten oder Hersteller den Anforderungen des Händlers genügen. Muss der Händler beispielsweise noch nachträgliche Änderungen an der gelieferten Ware vornehmen, dann möchte er sicher, dass die Ware etwas früher versendet wird, als von ihm selbst im Original-Akkreditiv gefordert wird. Nur so hat er den nötigen zeitlichen Spielraum für die vereinbarten Anpassungen. Daher kann er beispielsweise den spätesten Liefertermin für den Lieferanten bei der Übertragung etwas nach Vorn verlegen. Ebenso können die anderen Punkte angepasst werden.
Dagegen darf ein bestätigtes Akkreditiv immer nur auch als bestätigtes Akkreditiv übertragen werden – die Bestätigung darf dem Zweitbegünstigten nicht vorenthalten werden. Beim unbestätigten Akkreditiv verhält es sich ebenso.
Inkorrekt
Alle hier genannten Akkreditivbedingungen dürfen angepasst werden, damit die Bedingungen für den Lieferanten oder Hersteller den Anforderungen des Händlers genügen. Muss der Händler beispielsweise noch nachträgliche Änderungen an der gelieferten Ware vornehmen, dann möchte er sicher, dass die Ware etwas früher versendet wird, als von ihm selbst im Original-Akkreditiv gefordert wird. Nur so hat er den nötigen zeitlichen Spielraum für die vereinbarten Anpassungen. Daher kann er beispielsweise den spätesten Liefertermin für den Lieferanten bei der Übertragung etwas nach Vorn verlegen. Ebenso können die anderen Punkte angepasst werden.
Dagegen darf ein bestätigtes Akkreditiv immer nur auch als bestätigtes Akkreditiv übertragen werden – die Bestätigung darf dem Zweitbegünstigten nicht vorenthalten werden. Beim unbestätigten Akkreditiv verhält es sich ebenso.
Frage 10 von 10
10. Frage
Wie kommt der Händler zu seinem Gewinn, wenn der Hersteller seine Dokumente unter dem übertragenen Akkreditiv einreicht?
Korrekt
Der Hersteller muss seine Dokumente gemäß der möglicherweise geänderten Akkreditivbedingungen aufmachen. Nach der Lieferung reicht er die Dokumente bei der übertragenden Bank ein, nicht jedoch bei der ausländischen Akkreditivbank direkt. Die Dokumente werden dann im Rahmen der üblichen Dokumentenprüfungsfristen auf Konformität überprüft. An dieser Stelle fordert die übertragende Bank den Händler auf, eine Austauschrechnung über den höheren Betrag einzureichen. Anschließend werden die Dokumente an die Akkreditivbank weitergeleitet. Sobald diese die Dokumenteneinreichung bezahlt, erhalten der Händler und der Lieferant die ihnen jeweils zustehenden Beträge. Ist das Akkreditiv zusätzlich noch bestätigt, so erfolgt die Zahlung sofort, ohne auf die Zahlung der Akkreditivbank zu warten.
Inkorrekt
Der Hersteller muss seine Dokumente gemäß der möglicherweise geänderten Akkreditivbedingungen aufmachen. Nach der Lieferung reicht er die Dokumente bei der übertragenden Bank ein, nicht jedoch bei der ausländischen Akkreditivbank direkt. Die Dokumente werden dann im Rahmen der üblichen Dokumentenprüfungsfristen auf Konformität überprüft. An dieser Stelle fordert die übertragende Bank den Händler auf, eine Austauschrechnung über den höheren Betrag einzureichen. Anschließend werden die Dokumente an die Akkreditivbank weitergeleitet. Sobald diese die Dokumenteneinreichung bezahlt, erhalten der Händler und der Lieferant die ihnen jeweils zustehenden Beträge. Ist das Akkreditiv zusätzlich noch bestätigt, so erfolgt die Zahlung sofort, ohne auf die Zahlung der Akkreditivbank zu warten.
Zusammenfassung – Übertragbares Akkreditiv
Ein übertragbares Akkreditiv ist recht komplex und es gibt einiges zu beachten. Von der Avisierung bis zur Auszahlung an den Händler und den Lieferanten – in der folgenden Grafik haben wir noch einmal den Ablauf der gesamten Transaktion für ein übertragbares Akkreditiv zusammengefasst.
Übertragbares Akkreditiv – Ablauf von der Avisierung bis zur Auszahlung
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