Der Luftfrachtbrief (engl. „Air Waybill“, kurz „AWB“) ist ein Dokument, das mehrere Funktionen auf sich vereint. Es ist als erstes eine Beweisurkunde für Abschluss des Luftfrachtvertrages und für die Übernahme der Ware durch den Luftfrachtführer (engl. „Carrier“). Im Luftfrachtbrief werden außerdem die Versandanweisungen festgehalten, also Anweisungen über
- die Behandlung der Ware (z.B. Kühlung von verderblichen Gütern, Gefahrengüter, Zerbrechliche Güter usw.),
- den Leitweg (Abflug- und Ankunftsflughafen) der Fracht und
- die Auslieferung der Ware.
Der Luftfrachtbrief wird in drei Originalen ausgestellt. Das erste Original des AWB ist für den Carrier (vom Versender unterzeichnet). Das zweite Original begleitet die Ware und ist für den Empfänger bestimmt. Das dritte Original ist für den Versender (vom Carrier unterzeichnet) und dient diesem als Beweis für den Abschluss des Frachtvertrages und die Übernahme der Ware.
Damit Ihr Luftfrachtbrief auch alle Bedingungen des Akkreditivs erfüllt, haben wir für Sie an dieser Stelle einige zu beachtende Punkte zur akkreditivkonformen Erstellung des AWB zusammengefasst.
Unterschrift
Der Carrier muss namentlich auf dem Luftfrachtbrief identifiziert sein.
Der akkreditivkonforme Luftfrachtbrief weist den Carrier namentlich aus, z.B. durch einen Dokumentenkopf oder durch ein entsprechendes Dokumentenfeld. Der Luftfrachtbrief muss außerdem von einer der folgenden Parteien – auf allen Originalen – unterzeichnet sein:
- vom Luftfrachtführer (Carrier)
- von einem – als solchen identifizierten – Agenten des Luftfrachtführers
Tag und Ort der Ausstellung müssen auf dem Luftfrachtbrief vermerkt sein.
Ein Luftfrachtbrief muss immer datiert sein und über den Ausstellungsort Auskunft geben. Sind diese Angaben nicht vorhanden, so wird dies als Unstimmigkeit behandelt.
Jegliche nachträgliche Änderungen am Luftfrachtbrief müssen authentifiziert sein.
Nachträgliche Änderungen – zum Beispiel auch handschriftliche – müssen von der gleichen Partei authentifiziert werden, die auch den Luftfrachtbrief ursprünglich unterzeichnet hat.
Falls die Unterschrift des Exporteurs im Akkreditiv gefordert wird…
Erfordert das Akkreditiv zusätzlich eine Unterschrift des Versenders, so muss diese auf dem Original 3 für den Versender zusätzlich angebracht sein.
Der Luftfrachtbrief muss ausweisen, dass die Ware vom Luftfrachtführer übernommen worden ist.
Aus dem akkreditivkonformen Luftfrachtbrief geht hervor, dass die Ware vom Luftfrachtführer tatsächlich zur Beförderung übernommen worden ist. Die Ware darf nicht lediglich zur Übergabe vorgesehen sein.
Der Luftfrachtbrief muss Beförderungsbedingungen enthalten.
Enthält der Luftfrachtbrief die Beförderungsbedingungen nicht selbst, so erfüllt auch ein Verweis auf die Beförderungsbedingungen in einem anderen Dokument diese Bedingung.
Ein „House Air Waybill“ ist normalerweise nicht akzeptabel.
Ein „House Air Waybill“ – also eine Art Unter-Luftfrachtbrief bei einer vom Spediteur übernommenen Sammelgutsendung – erfüllt nicht die Bedingung der Vorlage eines Luftfrachtbriefes. Ein solcher „House Air Waybill“ ist nur akzeptabel, wenn der Spediteur selbst die Funktion des Luftfrachtführers oder dessen Agenten zu übernehmen scheint. Dementsprechend muss der „House Air Waybill“ vom Spediteur in seiner Funktion als Luftfrachtführer oder dessen Agenten (dann mit Benennung des eigentlichen Luftfrachtführers) unterzeichnen.
Wenn das Akkreditiv dagegen explizit einen „House Air Waybill“ zulässt, so kann der Spediteur auch in seiner Funktion als Spediteur unterzeichnen und der eigentliche Luftfrachtführer muss nicht extra genannt werden.
Richtige Addressierung
Der Luftfrachtbrief muss an den im Akkreditiv namentlich genannten Empfänger adressiert sein.
Dieser Empfänger ist normalerweise der Akkreditivauftraggeber (Importeur). Die korrekte Schreibung des Firmennamens muss genau beachtet werden.
Die Notify-Adresse muss der im Akkreditiv angegebenen Notify-Adresse entsprechen.
Ist dagegen keine Notify-Adresse im Akkreditiv angegeben, so kann dieses Feld freigelassen oder beliebig befüllt werden.
Ein akkreditivkonformer Luftfrachtbrief wird nicht an Order ausgestellt.
Ein Luftfrachtbrief wird – anders als ein Konnossement – nicht an Order („to order“ oder „to order of …“) ausgestellt, da es kein Traditionspapier ist.
Flughafen
Der Abflughafen und der Bestimmungsflughafen müssen den Bedingungen im Akkreditiv entsprechen.
Der Name des Landes muss im Luftfrachtbrief nicht angegeben werden, selbst wenn es im Akkreditiv so gefordert sein sollte. Es ist akzeptabel, die offizielle Abkürzung (IATA code) des Flughafens zu verwenden, selbst wenn im Akkreditiv der Name des Flughafens voll ausgeschrieben ist.
Ist für den Abflughafen im Akkreditiv nur eine Region angegeben (z.B. „ANY AIRPORT IN GERMANY“), so muss im Luftfrachtbrief dennoch der tatsächliche Abflughafen angegeben werden.
Inhalt und Frachtbedingungen
Warenbezeichnungen, Markierungen, Gewichte sowie Anzahl, Abmessung und Art der Packstücke usw. dürfen den übrigen Dokumenten nicht widersprechen.
Besonders Angaben betreffend Warenbezeichnung, Kolli-Anzahl, Kennzeichnung der Kisten, Menge der Ware, Gewichte usw. werden häufig auch in der Handelsrechnung und in weiteren Dokumenten (Packliste, Gewichtsliste) aufgeführt. Es ist sehr wichtig, dass diese Angaben sich nicht gegenseitig widersprechen, sondern ein einheitliches Bild ergeben. Ist das Gewicht der Ware im Luftfrachtbrief also mit „1.520,00 kg“ angegeben, so darf dieser Wert beispielsweise in der Gewichtsliste oder Handelsrechnung nicht davon abweichen.
Der Frachtzahlungsvermerk muss den Akkreditivbedingungen entsprechen.
Der Frachtzahlungvermerk „freight prepaid“ oder „freight collect“ bzw. „freight payable at destination“ muss den Akkreditivbedingungen entsprechen. Die ausgewiesenen Frachtkosten sollten außerdem den möglicherweise in der Handelsrechnung genannten Frachtkosten entsprechen.
Umladungen dürfen im Luftfrachtbrief nur ausgewiesen werden, wenn sie im Akkreditiv gestattet sind.
Sind im Akkreditiv in Feld 43T keine Umladungen erlaubt, so darf der Luftfrachtbrief auch keine Umladungen vorsehen oder ausweisen.
Es darf nur ein Luftfrachtbrief präsentiert werden, wenn das Akkreditiv Teillieferungen ausschließt.
Sind Teillieferungen in Feld 43P des Akkreditivs ausgeschlossen, so soll im Normalfall nur ein einziger Luftfrachtbrief für den gesamten Weg präsentiert werden.
Wird die gesamte Ware mit dem selben Flugzeug auf dem selben Flug befördert, so können dafür mehrere Luftfrachtbriefe ausgestellt werden. Eine Beförderung in unterschiedlichen Flugzeugen bzw. auf unterschiedlichen Flügen ist aber ausgeschlossen.
Der akkreditivkonforme Luftfrachtbrief darf keine Mängel an Ware oder Verpackung ausweisen.
Es dürfen zwar keine Mängel ausgewiesen sein, dagegen muss der Luftfrachtbrief nicht explizit als „clean“ angegeben sein. Ebenso ist es keine Unstimmigkeit, wenn das Wort „clean“ auf dem Luftfrachtbrief auftaucht und gestrichen worden ist.
Einschränkungen, dass die Ware oder Verpackung möglicherweise nicht für den Lufttransport geeignet ist, sind akzeptabel. Dagegen wäre die Aussage, dass die Ware oder Verpackung nicht für den Lufttransport geeignet ist, eine Unstimmigkeit.
Bezug zum Akkreditiv oder Liefervertrag angeben
Sollen die Akkreditivnummer oder die Liefervertragsnummer in allen Dokumenten angegeben sein, so können Sie diese im Feld „Accounting information“ angeben.
Vorlage der Dokumente
Die Ausfertigung für den Versender des Luftfrachtbriefes muss eingereicht werden.
Der Luftfrachtbrief wird in drei Originalen ausgestellt. Das erste Original ist für den Carrier (vom Versender unterzeichnet). Das zweite Original begleitet die Ware und ist für den Empfänger bestimmt. Das dritte Original ist für den Versender (vom Carrier unterzeichnet) und dient diesem als Beweis für den Abschluss des Frachtvertrages und die Übernahme der Ware. Daher wird dieses Original unter dem Akkreditiv eingereicht.
Selbst wenn im Akkreditiv das komplette Set (engl. „full set“) gefordert sein sollte, so reicht es, das für den Absender bestimmte Original einzureichen. Sind neben dem Original zusätzlich eine bestimmte Anzahl Kopien einzureichen, so müssen diese nicht unterschrieben sein, selbst wenn es im Akkreditiv so gefordert wird.
Als Verladedatum gilt das Ausstellungsdatum eines Luftfrachtbriefes bzw. ein zusätzlich angebrachter Vermerk über das tatsächliche Datum des Fluges.
Falls der Flug zu einem anderen Termin als dem Ausstellungsdatum des Luftfrachtbriefes stattgefunden hat, so wird ein zusätzlicher Vermerk über dieses tatsächliche Datum des Fluges im Luftfrachtbrief angebracht.
Ist im Akkreditiv gefordert, dass das tatsächliche Flugdatum auf dem Luftfrachtbrief (AWB) vermerkt ist („AIR WAYBILL SHOWING ACTUAL DATE OF DISPATCH“), so muss dies in jedem Fall mittels eines zusätzlich angebrachten Vermerks über das tatsächliche Datum des Fluges erfüllt werden, selbst wenn der Flug am Ausstellungsdatum des Luftfrachtbriefs stattgefunden hat. Das Ausstellungsdatum des Luftfrachtbriefs allein reicht in diesem Fall nicht. Ein Eintrag in den Feldern „for carrier’s use only“ gilt ebenso nur als Vormerkung und erfüllt die Bedingung daher auch nicht. Auch ein Hinweis auf ein „requested flight date“ gilt nicht als Vermerk über das tatsächliche Abflugdatum.
Das Verladedatum darf nicht nach dem spätesten Liefertermin im Akkreditiv liegen. Die gesamten Dokumente müssen spätestens 21 Tage nach dem Verladedatum bzw. vor Ablauf des Akkreditivs bei der Bank präsentiert werden, sofern im Akkreditiv keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind.