Sollten bei einem Exportgeschäft die Waren auf dem Versandweg beschädigt werden oder verloren gehen, so würde dies für Sie als Exporteur oder auch für den Importeur (je nach Vereinbarung des Gefahrenübergangs) einen großen finanziellen Schaden bedeuten. Davor schützt eine Warentransportversicherung. Wenn Sie also mit Ihrem Importeur als Lieferklausel CIF oder CIP gemäß Incoterms® 2010 vereinbart haben, so ist es an Ihnen, eine Versicherung für den Warentransport abzuschließen. Als Beweis für den Versicherungsabschluss und für deren weitere Verwendung müssen Sie das Versicherungsdokument normalerweise unter dem Akkreditiv einreichen.
Damit Ihr Versicherungsdokument keine vermeidbaren Unstimmigkeiten enthält, haben wir für Sie an dieser Stelle die grundlegenden Erfordernisse sowie typische Anforderungen zusammengefasst.
Art des akkreditivkonformen Versicherungsdokuments
Das im Akkreditiv geforderte Versicherungsdokument muss vorgelegt werden.
Ist eine Versicherungspolice gefordert, so kann nur eine solche eingereicht werden. Wenn dagegen ein Versicherungszertifikat oder eine „declaration“ unter einer laufenden Police gefordert ist, so kann ebenso eine Versicherungspolice eingereicht werden. In keinem Fall werden Deckungsbestätigungen („cover notes“) akzeptiert – es sei denn, das Akkreditiv erlaubt sie explizit.
Unterschrift
Das Versicherungsdokument muss datiert sein.
Es sollte nicht später als das Datum des Transportdokuments ausgestellt sein. Eine spätere Ausstellung ist nur zulässig, wenn aus dem Versicherungsdokument ersichtlich wird, dass die Risikodeckung bereits am Versanddatum wirksam war.
Ist in einem Versicherungsdokument von einem „letzten Gültigkeitsdatum“ (engl. „expiry date“) die Rede, so muss klar ersichtlich sein, dass damit nicht das Auslaufdatum des Versicherungsschutzes gemeint ist, sondern es sich um den letzten Tag der möglichen Lieferung / Verladung / Übergabe handelt.
Das Dokument muss von einer Versicherungsgesellschaft, einem Versicherer oder von deren Agenten oder Bevollmächtigten ausgestellt sein.
Das akkreditivkonforme Versicherungsdokument muss von einer Versicherungsgesellschaft, einem Versicherer („underwriter“) oder von deren Agenten oder Bevollmächtigten ausgestellt und unterzeichnet sein. Agenten oder Bevollmächtigte müssen ausweisen, ob sie für die Versicherungsgesellschaft oder den Versicherer gezeichnet haben. Das Versicherungsdokument darf nicht von einem Makler (in seiner Funktion als Makler) ausgestellt sein – wohl aber, wenn der Makler als Agent oder Bevollmächtigter einer Versicherungsgesellschaft oder eines Versicherers unterzeichnet.
Das Dokument muss in übertragbarer Form ausgestellt sein.
Wenn nötig, muss das Indossament auf der Rückseite angebracht sein.
Es ist der Zweck der Versicherung, dass letztendlich derjenige in ihren Genuss kommt, der die Risiken des Transports trägt. Ist dies der Käufer (bei allen Lieferbedingungen gemäß Incoterms® 2010 außer DAP, DAT und DDP), so muss das Versicherungsdokument auch von ihm nutzbar sein.
Ist das Versicherungsdokument also an die Order des Akkreditivbegünstigten (Verkäufer) oder an die Order einer dritten Partei ausgestellt, so muss das Dokument blanko oder an den Akkreditivauftraggeber / die Akkreditivbank indossiert werden. Ein Inhaberpapier, also ausgestellt „to the bearer“, „to the holder“ oder „to whom it may concern“ wird nicht indossiert.
Richtige Addressierung
Das Versicherungsdokument muss wie im Akkreditiv festgelegt ausgestellt werden.
Sie müssen darauf achten, ob im Akkreditiv festgelegt ist, dass das Versicherungsdokument an bestimmte Order („to order“) oder ohne diesen Zusatz ausgestellt sein soll.
Inhalt und versicherter Betrag
Warenbeschreibung, Markierungen, Versandweg und der Name des Schiffes dürfen den Angaben im Transportdokument und der Rechnung nicht widersprechen.
Besonders Angaben betreffend Warenbezeichnung, Kolli-Anzahl, Kennzeichnung der Kisten, Menge der Ware, Gewichte usw. werden häufig auch in der Handelsrechnung und in weiteren Dokumenten (Packliste, Gewichtsliste) aufgeführt. Der Versandweg und der Name des Schiffes ist ein wichtiger Bestandteil des Transportdokuments. Es ist sehr wichtig, dass diese Angaben sich nicht gegenseitig widersprechen, sondern ein einheitliches Bild ergeben.
Die Versicherung muss in der Währung des Akkreditivs lauten und den mindestens geforderten Betrag abdecken.
Ohne weitere Festlegung im Akkreditiv muss die Versicherung mindestens 110% des CIF bzw. CIP-Wertes abdecken. Das Akkreditiv kann allerdings eine andere als die Akkreditivwährung festlegen, in welcher das Versicherungsdokument ausgestellt sein muss.
Sind in der Rechnung Preisnachlässe gewährt oder ist der Rechnungsbetrag aufgrund bereits geleisteter Anzahlungen oder später zu leistender Zahlungen geringer als der tatsächliche Warenwert, so ist der Versicherungsbetrag trotzdem auf den vollen Warenwert zu berechnen, nicht auf den geringeren Rechnungsbetrag.
Wird in Feld 46A spezifiziert, in welchem Ort oder Land die Versicherungssumme zahlbar sein soll („… CLAIMS PAYABLE IN …“), so muss dieser Ort oder dieses Land ebenfalls im Versicherungsdokument so ausgewiesen sein.
Die Versicherung muss alle im Akkreditiv spezifizierten Risiken exakt abdecken.
Dazu sollten die Risiken wörtlich im Versicherungsdokument zu finden sein, idealerweise als Ganzes und nicht über das Dokument verstreut.
- Ist in einem Versicherungsdokument ersichtlich, dass es die „Institute Cargo Clauses (A)“ abdeckt, so wird die Akkreditivbedingung „all risks“ damit erfüllt.
- Ist im Akkreditiv eine Abdeckung aller Risiken („all risks“) gefordert, so ist ein Versicherungsdokument mit der Deckung „all risks“ akzeptabel, selbst wenn es die Deckung einiger Risiken an späterer Stelle ausschließt.
- Eine Deckung der „üblichen“ (engl. „usual“ bzw. „customary“) Risiken laut Akkreditivtext ist eine zu ungenaue Definition. Daher kann ein Versicherungsdokument unabhängig von den gedeckten Risiken akzeptiert werden.
Umgang mit Verladung an Deck
Es muss eine „on deck“-Versicherung abgeschlossen sein, falls die Ware – akkreditivkonform – an Deck verladen wurde.
Container können grundsätzlich immer auch an Deck verladen werden – selbst wenn „on deck“-Versand im Akkreditiv nicht explizit zugelassen ist. Daher darf das Versicherungsdokument beim Versand in Containern keine Einschränkung enthalten, wie z.B. dass „shipment under deck“ für die Gültigkeit der Versicherung vorgeschrieben ist.
Die Versicherungsdeckung darf einer Integralfranchise oder einer Abzugsfranchise unterworfen sein.
Integralfranchise bedeutet, dass die Versicherung eine Mindestschadensumme vorsieht. Unter einer Abzugsfranchise versteht man, dass die Versicherung einen Selbstbehalt vorsieht.
Ist dagegen im Akkreditiv festgelegt, dass „INSURANCE POLICY OR CERTIFICATE … CLAIMS PAYABLE IRRESPECTIVE OF PERCENTAGE“ sein sollen, so darf die Versicherungsdeckung keiner Integralfranchise oder Abzugsfranchise unterworfen sein. Das bedeutet, dass weder ein Mindestschaden noch ein Selbstbehalt vereinbart sind. Der Begriff „irrespective of percentage“ selbst muss dagegen nicht explizit auf dem Dokument erscheinen.
Die Versicherung muss wirksam sein.
Ein Versicherungsdokument darf nicht gleichzeitig ausweisen, dass die Wirksamkeit der Versicherung von der Zahlung der Versicherungsprämie abhängig ist und dass diese Prämie noch nicht bezahlt ist.
Achtung vor falschen Formulierungen bei Teillieferung
Wird ein Versicherungswert von „110% OF THE CONTRACT VALUE“ verlangt und sind Teillieferungen erlaubt, so muss bei jeder Teillieferung ein Versicherungsdokument über 110% des gesamten Vertragswerts eingereicht werden. Es reicht nicht, eine Versicherung über 110% der aktuellen Teillieferung beizubringen.
Vorlage der Dokumente
Alle Originale (der volle Satz) des Versicherungsdokuments müssen eingereicht werden.
Alle Originale müssen unterzeichnet sein. Die Anzahl der ausgestellten Originale muss im Dokument ersichtlich sein.