In vielen Ländern ist das Ursprungszeugnis als Teil der Dokumentation für die Einfuhr von Waren erforderlich – in manchen Ländern nur für bestimmte Produktgruppen, in anderen sogar als generelle Erfordernis. Die Bestimmung des Warenursprungs ist zum Beispiel für die Umsetzung mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen im Land des Importeurs notwendig. Aber auch für den Käufer selbst ist der Nachweis des Warenursprungs oftmals wichtig, da zum Beispiel mit Waren aus Deutschland bestimmte Qualitätsstandards in Verbindung gebracht werden. Es handelt sich also im internationalen Handel um ein wichtiges Dokument. Folglich ist das Ursprungszeugnis auch vielmals ein Teil der Akkreditivdokumente.
Ursprungszeugnisse werden üblicherweise von der lokal zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) ausgestellt. Damit das Ursprungszeugnis akkreditivkonform ist, haben wir für Sie die wichtigsten Anforderungen zusammengestellt.
Grundsätzliches über das akkreditivkonforme Ursprungszeugnis
Um ein akkreditivkonformes Ursprungszeugnis zu erhalten, sind die folgenden grundsätzlichen Punkte besonders zu beachten.
Der Warenursprung muss korrekt sein.
Der Warenursprung laut Ursprungszeugnis muss dem im Akkreditiv vorgeschriebenen Ursprung entsprechen. Ist im Akkreditiv also vorgeschrieben, dass die Ware deutschen Ursprungs sein soll („CERTIFICATE OF ORIGIN […] STATING THAT THE GOODS ARE OF GERMAN ORIGIN“), so muss das Ursprungszeugnis den deutschen Warenursprung ausweisen.
Der Akkreditivauftraggeber muss im Ursprungszeugnis als Empfänger angegeben werden.
Es muss im Ursprungszeugnis ersichtlich sein, dass es sich um die für den Akkreditivauftraggeber, also den Importeur, bestimmte Ware handelt, deren Ursprung bezeugt wird. Der Absender im Ursprungszeugnis hingegen darf vom Begünstigten des Akkreditiv bzw. vom Versender auf dem Versanddokument abweichen (siehe Art. 185 ISBP).
Das Ursprungszeugnis muss unterzeichnet sein.
Die Gültigkeit des Ursprungszeugnisses muss durch eine Unterschrift bestätigt sein. Ein nicht unterzeichnetes Ursprungszeugnis wird bei der Dokumentenprüfung zurückgewiesen.
Im Akkreditiv wird zumeist angegeben, welche Institution das Ursprungszeugnis erstellen und unterschreiben soll. Üblicherweise ist das die lokale Industrie- und Handelskammer („CERTIFICATE OF ORIGIN ISSUED BY ANY CHAMBER OF COMMERCE“). Ist im Akkreditiv dagegen nicht angegeben, von welcher Institution das Ursprungszeugnis ausgestellt und unterschrieben werden soll, so kann es von einer beliebigen Stelle ausgestellt werden – also theoretisch auch von Ihnen als Exporteur selbst.
Üblicherweise wird vom Ursprungszeugnis nur ein Original ausgestellt.
Es können aber bei der Ausstellung Originaldurchschriften angefertigt werden, falls im Akkreditiv mehr als ein Original verlangt wird.
Die Angaben im Ursprungszeugnis dürfen den Angaben in allen weiteren Dokumenten nicht widersprechen.
Besonders Angaben betreffend Warenbezeichung, Gewicht, Stückzahl, Maße usw. werden auch in der Handelsrechnung und in weiteren Dokumenten (Transportdokumente, Packliste, Gewichtsliste) aufgeführt. Es ist sehr wichtig, dass diese Angaben sich nicht gegenseitig widersprechen, sondern ein einheitliches Bild ergeben.
Mögliche Zusatzanforderungen an das akkreditivkonforme Ursprungszeugnis
Die weiter oben genannten Regeln sind allgemein gültig und finden daher grundsätzlich in jeden Fall Anwendung. Es ist möglich, dass Sie sich im Akkreditiv mit Ihrem Kunden auf weitere, zusätzliche Bedingungen einigen, die für die Ausstellung des Ursprungszeugnisses gültig sein sollen.
Im Folgenden stellen wir Ihnen daher einige übliche Zusatzanforderungen an das akkreditivkonforme Ursprungszeugnis vor. Dazu finden Sie die passende Erklärung, wie Sie die jeweilige Zusatzbedingung erfüllen können.
Liste von möglichen Zusatzanforderungen
Das Ursprungszeugnis muss legalisiert werden.
Zu finden in:
Feld 46A durch das Stichwort „LEGALIZED“ in Bezug auf die das Ursprungszeugnis („CERTIFICATE OF ORIGIN“).
Vorgehen:
Sie müssen das Ursprungszeugnis vom Konsulat des Importlandes legalisieren lassen. Etwaige nachträgliche Änderungen an einem bereits legalisierten Ursprungszeugnis müssen wiederum authentisiert sein. Für diesen Vorgang müssen Sie zusätzliche Kosten und Zeit einrechnen.
Der Importeur fordert zusätzliche Erklärungen wie positive Ursprungserklärungen, Angaben über zusätzliche Eigenschaften der Ware, Angaben zum Hersteller, Einzelpreisangaben oder Zolltarifnummern.
Zu finden in:
Feld 46A z.B. „DECLARING THAT THE GOODS ARE OF PURE … ORIGIN.“, „DECLARING THAT THE GOODS ARE OF PURE NATIONAL ORIGIN OF THE EXPORTING COUNTRY AND EVIDENCING THE MANUFACTURER OF THE GOODS“, „SHOWING NAME AND ADDRESS OF SUPPLIER(S) OR PRODUCER(S)“
Vorgehen:
Üblicherweise können diese zusätzlichen Erklärungen nur auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses durch Sie als Exporteur gemacht werden. Sind diese Formulierungen im Akkreditiv gefordert, so können diese Angaben durch einen genormten Stempeltext durch die IHK bekräftigt werden.
Alle Dokumente müssen die Akkreditivnummer, Auftragsnummer oder Importlizenznummer enthalten.
Zu finden in:
Feld 46A: „ALL DOCUMENTS MUST INDICATE L/C NO. / CONTRACT NO. / IMPORT LICENCE NO.“
Vorgehen:
Diese Nummern können Sie zur Erfüllung dieser Bedingung z.B. in Feld 5 „Bemerkungen“ des Ursprungszeugnisses eintragen lassen.