Das Konnossement (engl. Bill of Lading) – oder auch Seekonnossement genannt – ist ein Dokument, welches für Hafen-zu-Hafen-Verladungen gedacht ist. Das Konnossement ist ein Wertpapier, dessen Übergabe für den Empfänger die gleiche Wirkung hat wie die Übergabe der Ware selbst. Nur wer es besitzt, kann über die Ware verfügen. Im Konnossement beurkundet der Reeder den Empfang der Waren sowie seine Verpflichtung, diese Waren an den legitimierten Inhaber des Konnossements auszuliefern.
Sind die vom Reeder übernommenen Waren tatsächlich an Bord des Schiffes, so bestätigt er dies mit einem Bordkonnossement (engl. „Shipped on Board Bill of Lading“). Dagegen bescheinigt er im Übernahmekonnossement (engl. „Received for Shipment Bill of Lading“) nur, dass die Waren zur Beförderung übernommen wurden. Durch einen nachträglich angebrachten und datierten „On Board“-Vermerk für ein namentlich genanntes Schiff wird das Übernahmekonnossement auch zum Bordkonnossement.
Das Konnossement wird in mehreren identischen Originalen ausgestellt. Die Anzahl der ausgestellten Originale, welche zusammen den kompletten Satz (engl. „full set“) bilden, ist im Konnossement selbst vermerkt. Wird ein einziges Original zur Auslösung der Ware vorgelegt, so verlieren die restlichen Originale ihre Gültigkeit. Daher verlangt der Käufer üblicherweise den kompletten Satz zur Einreichung unter dem Akkreditiv.
Damit Ihr Seekonnossement auch alle Akkreditivbedingungen erfüllt, haben wir für Sie an dieser Stelle einige zu beachtende Punkte zusammengefasst.
Grundsätzliches über das akkreditivkonforme Konnossement
Das Dokument sollte als Konnossement (Bill of Lading) bezeichnet sein.
Als Dokumentenüberschrift sind auch die alternativen Bezeichnungen „Port-to-Port Bill of Lading“, „Marine Bill of Lading“ oder „Ocean Bill of Lading“ möglich. Sie werden ebenso akzeptiert wie die einfache Bezeichnung „Bill of Lading“. Unabhängig davon, welcher Begriff im Akkreditiv verwendet wird, sind auch Dokumente mit einem anderen Titel akkreditivkonform. Wichtig ist nur, dass das Dokument augenscheinlich einen Seetransport von Hafen zu Hafen beurkundet.
Allerdings darf es sich nicht um ein „Charter Party“-Konnossement handeln, wenn dies im Akkreditiv nicht ausdrücklich erlaubt ist.
Unterschrift
Der Frachtführer (engl. Carrier) muss namentlich auf dem Konnossement identifiziert sein.
Das akkreditivkonforme Konnossement weist den Frachtführer namentlich aus, z.B. durch einen Dokumentenkopf oder durch ein entsprechendes Dokumentenfeld. Das Konnossement muss außerdem von einer der folgenden Parteien – auf allen Originalen – unterzeichnet sein:
- vom Frachtführer
- von einem – als solchen identifizierten – Agenten des Frachtführers
- vom Kapitän (Master) des Schiffes
- von einem – als solchen identifizierten – Agenten des Kapitäns (Master)
Tag und Ort der Ausstellung müssen auf dem Konnossement vermerkt sein.
Ein Konnossement muss immer datiert sein und über den Ausstellungsort Auskunft geben. Sind diese Angaben nicht vorhanden, so wird dies als Unstimmigkeit behandelt.
Jegliche nachträgliche Änderungen am Konnossement müssen authentifiziert sein.
Nachträgliche Änderungen – zum Beispiel auch handschriftliche – müssen von der gleichen Partei authentifiziert werden, die auch das Konnossement ursprünglich unterzeichnet hat.
Richtige Addressierung
Das Konnossement muss so ausgestellt sein, wie im Akkreditiv gefordert.
Das Konnossement muss so ausgestellt sein, wie es im Akkreditiv gefordert wird, also:
- „to order“ bzw. „to order of the shipper“ und blanko indossiert
ODER
- „to order of“ eines im Akkreditiv namentlich genannten Empfängers
ODER
- an den im Akkreditiv namentlich genannten Empfänger.
Die Notify-Adresse muss der Adresse des Akkreditivauftraggebers (Importeur) laut Akkreditiv entsprechen.
Die Notify-Adresse (und ggf. andere Kontaktnummern) müssen genau mit den Daten übereinstimmen, die im Akkreditiv für den Akkreditivauftraggeber spezifiziert sind.
Ist das Konnossement – falls erforderlich – richtig indossiert?
Das Indossament muss angebracht sein, sofern das Konnossement „to order“ oder „to order of …“ ausgestellt ist.
Schiff und Häfen
Das Konnossement muss die Verladung der Waren an Bord eines namentlich genannten Schiffes ausweisen.
Dazu muss es sich entweder um ein Bordkonnossement mit dem Vermerk „loaded on board“ (bzw. „shipped on board“, „clean on board“, „shipped in apparent good order“) oder ein Übernahmekonnossement mit „on board“-Vermerk handeln. Es darf sich nicht im ein „intended“ vessel handeln, sondern der tatsächliche Schiffsname muss spätestens im „on board“-Vermerk genannt sein.
Der Verladehafen und der Löschungshafen müssen den Bedingungen im Akkreditiv entsprechen.
Sind die Waren an einem anderen Ort als dem Verladehafen übernommen worden oder enthält das Konnossement einen „intended port of loading“, so muss der tatsächliche Verladehafen im „on board“-Vermerk ausgewiesen werden. Auch der tatsächliche Löschungshafen muss im „on board“-Vermerk spezifiziert werden, falls zuvor nur der „intended port of discharge“ festgelegt worden ist.
Ist als Verlade- oder Löschungshafen nur eine geografische Region angegeben (z.B. ANY PORT IN EUROPE), so muss der tatsächliche Verlade- bzw. Löschungshafen trotzdem im Konnossement angegeben werden. Ist für den Verlade- oder Löschungshafen im Akkreditiv ein Land angegeben, so muss dieses nicht zwingend im Konnossement erscheinen.
Beispiel: Im Akkreditiv ist als Löschungshafen „Qingdao, China“ gefordert. Im Konnossement steht im Feld für den Port of Discharge nur „Qingdao“. Dies ist keine Unstimmigkeit.
Inhalt und Frachtbedingungen
Warenbezeichnungen, Markierungen, Gewichte sowie Anzahl, Abmessung und Art der Packstücke usw. dürfen den übrigen Dokumenten nicht widersprechen.
Besonders Angaben betreffend Warenbezeichnung, Kolli-Anzahl, Kennzeichnung der Kisten, Menge der Ware, Gewichte usw. werden häufig auch in der Handelsrechnung und in weiteren Dokumenten (Packliste, Gewichtsliste) aufgeführt. Es ist sehr wichtig, dass diese Angaben sich nicht gegenseitig widersprechen, sondern ein einheitliches Bild ergeben. Ist das Gewicht der Ware im Konnossement also mit „1.520,00 kg“ angegeben, so darf dieser Wert beispielsweise in der Gewichtsliste oder Handelsrechnung nicht davon abweichen.
Der Frachtzahlungsvermerk muss den Akkreditivbedingungen entsprechen.
Der Frachtzahlungvermerk „freight prepaid“ (bei CFR oder CIF) oder „freight collect“ bzw. „freight payable at destination“ (bei FOB) muss den Akkreditivbedingungen entsprechen. Die ausgewiesenen Frachtkosten sollten außerdem den möglicherweise in der Handelsrechnung genannten Frachtkosten entsprechen.
Umladungen dürfen im Konnossement nur ausgewiesen werden, wenn sie im Akkreditiv gestattet sind.
Sind im Akkreditiv in Feld 43T keine Umladungen erlaubt, so darf das Konnossement auch keine Umladungen vorsehen oder ausweisen.
Das Konnossement darf allerdings doch Umladung vorsehen, wenn
- die Ware in Containern, Anhängern und/oder „LASH“-Leichtern verladen ist und
- der gesamte Seeweg durch ein und dasselbe Konnossement gedeckt ist.
Das akkreditivkonforme Konnossement darf im Übrigen Klauseln enthalten, mit denen sich der Frachtführer das Recht zur Umladung vorbehält.
Es darf nur ein Konnossement präsentiert werden, wenn das Akkreditiv Teillieferungen ausschließt.
Sind Teillieferungen in Feld 43P des Akkreditivs ausgeschlossen, so soll im Normalfall nur ein einziges Konnossement für den gesamten Weg präsentiert werden.
Wird die gesamte Ware mit dem selben Schiff auf der selben Fahrt befördert, so können dafür mehrere Konnossemente ausgestellt werden. Eine Beförderung auf unterschiedlichen Schiffen ist aber ausgeschlossen.
Das akkreditivkonforme Konnossement darf nur dann einen „on deck“-Vermerk enthalten, wenn dies im Akkreditiv explizit zugelassen ist.
Zum besseren Schutz der Ware vor dem Einfluss von Wind und Wetter ist eine Verladung an Deck grundsätzlich nicht gestattet – die Ware muss unter Deck verladen werden. Allerdings kann eine „on deck“-Verladung im Akkreditiv explizit erlaubt sein.
Das akkreditivkonforme Konnossement darf keine Mängel an Ware oder Verpackung ausweisen.
Es dürfen zwar keine Mängel ausgewiesen sein, dagegen muss das Konnossement nicht explizit als „clean“ angegeben sein. Ebenso ist es keine Unstimmigkeit, wenn das Wort „clean“ auf dem Konnossement auftaucht und gestrichen worden ist.
Einschränkungen, dass die Ware oder Verpackung möglicherweise nicht für den Seetransport geeignet ist, sind akzeptabel. Dagegen wäre die Aussage, dass die Ware oder Verpackung nicht für den Seetransport geeignet ist, eine Unstimmigkeit.
Bezug zum Akkreditiv oder Liefervertrag angeben
Sollen die Akkreditivnummer oder die Liefervertragsnummer in allen Dokumenten angegeben sein, so können Sie diese im Feld „Export references“ angeben.
Vorlage der Dokumente
Der volle Satz oder die im Akkreditiv geforderte Anzahl von Originalen und Kopien muss eingereicht werden.
Die Anzahl der ausgestellten Originale, welche zusammen den kompletten Satz (engl. „full set“) bilden, ist im Konnossement selbst vermerkt. Wird ein einziges Original zur Auslösung der Ware vorgelegt, so verlieren die restlichen Originale ihre Gültigkeit. Daher verlangt der Käufer üblicherweise den kompletten Satz zur Einreichung unter dem Akkreditiv.
Als Verladedatum gilt das Ausstellungsdatum eines Bordkonnossements bzw. das Datum des „on board“-Vermerks bei einem Übernahmekonnossement.
Das Verladedatum darf nicht nach dem spätesten Liefertermin im Akkreditiv liegen. Die gesamten Dokumente müssen spätestens 21 Tage nach dem Verladedatum bzw. vor Ablauf des Akkreditivs bei der Bank präsentiert werden, sofern im Akkreditiv keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind.