Bestätigende Bank bestimmen und anfragen

Um sich noch besser gegen Auslandsrisiken abzusichern, möchten Sie Ihr Akkreditiv zusätzlich noch bestätigen lassen. Dabei garantiert Ihnen die bestätigende Bank, dass sie bei Vorlage von akkreditivkonformen Dokumenten in jedem Fall zahlen wird – also auch, falls die Akkreditivbank selbst nicht zahlt. Für Sie ist damit das Auslandsrisiko komplett ausgeschaltet und Sie tragen nur noch das quasi vernachlässigbare Risiko, dass Ihre inländische Bank zahlungsunfähig wird.
Ihr Kunde im Ausland und seine Bank können einen Bestätigungsvermerk in das Akkreditiv aufnehmen, womit es sich um eine offene Bestätigung handeln würde. Sollte der Bestätigungsauftrag unterbleiben, so können Sie das Akkreditiv immer noch still bestätigen lassen. In jedem Fall müssen Sie eine Bank finden, die zu einer Bestätigung bereit ist. Denn der Bestätigungsauftrag im Akkreditiv ist für die abwickelnde Bank nicht verpflichtend. Sie kann die Bestätigung hinzufügen oder ablehnen, abhängig davon, ob sie das Risiko eingehen möchte und der Kunde zur Zahlung der Provision bereit ist.
Rechtzeitig bestätigende Bank finden
Es ist also notwendig, dass Sie sich rechtzeitig um eine Bank kümmern, die zu der Bestätigung bereit ist. Im Allgemeinen sind deutsche Banken eher zur Bestätigung von Akkreditiven bereit, die von erstklassigen Banken in den jeweiligen Ländern eröffnet worden sind. Für diese Banken haben sie oft sogar noch freie Kreditlinien verfügbar und können entsprechend zügig über die Möglichkeit der Bestätigung entscheiden. Akkreditive von kleineren ausländischen Instituten können auch bestätigt werden, allerdings sind die Konditionen in solchen Fällen oft höher und die Bearbeitungszeit länger.
Als bestätigende Bank kommt sowohl bei der offenen als auch der stillen Variante als erstes die avisierende Bank in Betracht. Diese ist bereits in die Akkreditiv-Transaktion involviert und daher eine natürliche Wahl. Tatsächlich aber kann die bestätigende Bank durchaus ein anderes Institut sein als die avisierende Bank. Ist die avisierende Bank nicht zu einer Bestätigung bereits, so ist es sogar zwingend erforderlich, eine weitere Bank für die Bestätigung zu identifizieren.

Wer ist die Bestätigende Bank? – Unterschiedliche Bezeichnungen der Bestätigung
Die avisierende Bank kann die Entscheidung und Konditionierung direkt anhand des vorliegenden Akkreditivs, des Entwurfs oder bereits vor Eröffnung des Akkreditivs auf Basis Ihrer Angaben treffen. Wollen oder müssen Sie eine dritte Bank einschalten, so verfügt diese zuerst nicht über die gleichen Informationen wie die avisierende Bank. Um eine Entscheidung über eine Bestätigung treffen zu können, braucht die Bank mindestens folgende Informationen von Ihnen:
- Name und Land der Akkreditivbank
- Währung und Betrag des Akkreditivs
- (voraussichtliches) Eröffnungsdatum und Verfallsdatum des Akkreditivs
- Offene oder stille Bestätigung
Auf Basis dieser Informationen kann die Bank üblicherweise verbindliche Konditionen nennen, zu denen sie zu einer Bestätigung bereit ist. Sobald das Akkreditiv tatsächlich eröffnet ist, soll der Akkreditivtext inklusive aller möglicherweise durchgeführten Änderungen der bestätigenden Bank vorgelegt werden.
Bestätigung wird hinzugefügt
Haben Sie sich mit der avisierenden Bank oder einer dritten Bank auf die Konditionen der Bestätigung geeinigt, so kann diese zum Akkreditiv hinzugefügt werden. Das bedeutet, dass die Bestätigung erst nach der Akkreditiveröffnung ausgesprochen werden kann, nicht jedoch vorher. Die Bestätigung bezieht sich immer auf ein existierendes Akkreditiv und ist nur in Verbindung damit gültig.
Bestätigt die avisierende Bank selbst das Akkreditiv offen, dann handelt es sich um den einfachsten Fall. Im Avisierungsschreiben an Sie wird die Bank deutlich machen, dass sie dem Akkreditiv die eigene Bestätigung hinzufügt. Darüber hinaus sind keine weiteren Dokumente oder Verträge erforderlich. Ist die bestätigende Bank des Akkreditivs dagegen eine dritte Bank, so erhalten Sie von dieser ein separates Schreiben über das Zustandekommen der Bestätigung. In diesem Schreiben wird der Bezug zum Akkreditiv hergestellt und die Voraussetzungen der Bestätigung konkretisiert. Dies ist erforderlich, da die Bank das Akkreditiv nicht selbst abwickelt und somit keine direkte Einsicht in die Transaktion hat.
Die stille Bestätigung wird ohne Auftrag und Wissen der Akkreditivbank hinzugefügt, daher ist sie nicht offiziell Teil der Akkreditiv-Transaktion. Sie erhalten in diesem Fall üblicherweise auch ein separates Schreiben mit den Angaben zum Inkrafttreten und den Bedingungen der stillen Bestätigung – sei es von der avisierenden oder einer dritten Bank.
Wirksamkeit, Erlöschen und Änderung der Bestätigung
Die Bestätigung – und damit Ihre Absicherung – tritt im Normalfall sofort in Kraft und verpflichtet die bestätigende Bank damit in jedem Fall zur Zahlung. Sie Bestätigung gilt bis zum Ablauf des Akkreditivs für den noch nicht ausgenutzten Betrag. Wird im Falle einer Teillieferung bereits ein Teilbetrag unter dem Akkreditiv abgerufen, so erlischt die Bestätigung für diesen Anteil. Sie bleibt aber für den noch unausgezahlten Betrag bestehen.
Sollen Änderungen am Akkreditiv vorgenommen werden, so ist ab dem Zustandekommen der Bestätigung auch immer die Zustimmung der bestätigenden Bank erforderlich. Dies ist besonders bei der Verlängerung von Ausnutzungsfristen, Erhöhung des Akkreditivbetrages usw. gut nachvollziehbar, da sich damit die Risikoposition der bestätigenden Bank verändert. Stimmt die Bank den Änderungen nicht so, so ist sie dennoch an ihre ursprüngliche Bestätigung gebunden. Das bedeutet, dass die Bestätigung im Fall einer Akkreditivverlängerung weiter bis zum ursprünglichen Verfallsdatum, im Fall einer Betragserhöhung bis zum Ursprungsbetrag gilt. Das Akkreditiv darf also trotzdem geändert werden, nur erstreckt sich die Bestätigung nicht automatisch auf diese Änderungen.
Ist es die avisierende Bank auch die bestätigende Bank, so wird sie allein aufgrund ihrer Abwicklungsfunktion über die geplante Änderung in Kenntnis gesetzt. Anders ist es, wenn eine dritte Bank das Akkreditiv bestätigt. Jegliche Änderungen müssen dieser extra angezeigt werden – das gilt natürlich sowohl bei offenen als auch bei stillen Bestätigungen. Sie hat dann die Möglichkeit, die Bestätigung auf die Änderungen zu erstrecken oder die Bestätigung in ihrer ursprünglichen Form weiterleben zu lassen.