Grundsätzlich können unter einem Akkreditiv beliebig viele weitere Dokumente von Ihnen als Exporteur gefordert werden. Das sind zum Beispiel Gewichtslisten, Inspektionszertifikate, Analystenzertifikate, Qualitätszeugnisse, Genußtauglichkeitsbescheinigung („health certificate“), Konformitätsbescheinigung („certificate of conformity“), individuelle Erklärungen, Arbeitsfortschrittsausweise und so weiter.
Da diese Dokumente in den ERA 600 nicht genauer geregelt sind, sollten Aussteller, Inhalt (oder sogar Wortlaut) und andere wesentliche Merkmale im Akkreditiv vorgeschrieben sein. Sollten keine genauen Festlegungen getroffen werden, so akzeptieren Banken diese Dokumente wie präsentiert, also ohne weitere Prüfung.
Grundsätzliches über akkreditivkonforme weitere Dokumente
Das Dokument muss als solches gekennzeichnet sein.
Eine geeignete Überschrift ist eine gute Möglichkeit ein Dokument so zu kennzeichnen, dass seine Funktion klar ersichtlich ist.
Die Angaben in dem Dokument dürfen keine Widersprüche zu den Angaben in allen anderen Akkreditivdokumenten enthalten.
Wie bei allen Dokumenten ist es wichtig, dass der gesamte präsentierte Dokumentensatz ein einheitliches Bild ergibt. Daher dürfen keine Angaben aus möglichen weiteren Erklärungen und Dokumenten widersprüchlich zu den Angaben z.B. in der Handelsrechnung, dem Transportdokument oder anderen üblichen Akkreditivdokumenten sein.
Das Dokument sollte unterzeichnet sein.
Auch wenn es nicht explizit gefordert ist, sollten alle diese Dokumente immer unterzeichnet sein.
Mögliche Zusatzanforderungen an akkreditivkonforme weitere Dokumente
Alle Dokumente müssen die Akkreditivnummer, Auftragsnummer oder Importlizenznummer enthalten.
Zu finden in:
Feld 47: „ALL DOCUMENTS MUST INDICATE L/C NO. / CONTRACT NO. / IMPORT LICENCE NO.“
Vorgehen:
Das jeweilige Dokument muss die entsprechenden Angaben an geeigneter Stelle ausweisen.