Akkreditivbestätigung und Unstimmigkeiten

Die Bestätigung schützt sie vor der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit der Akkreditivbank, indem es deren Zahlungsversprechen um das Zahlungsversprechen der bestätigenden Bank ergänzt. Da das Zahlungsversprechen der Akkreditivbank an die Einreichung akkreditivkonformer Dokumente geknüpft ist, ist dies ebenso Voraussetzung für die Wirksamkeit der Bestätigung. Haben Sie akkreditivkonforme Dokumente vorgelegt, so steht Ihnen auch die Zahlung von der bestätigenden Bank zu. Sind die Dokumente dagegen nicht konform, so ist die Bank auch nicht zur Zahlung unter der Bestätigung verpflichtet. Wie passen also die Akkreditivbestätigung und Unstimmigkeiten in den Akkreditivdokumenten zusammen?
Ihre Bank hat die Unstimmigkeiten festgestellt
Sind die Fehler in den Dokumenten von Ihrer Bank gefunden worden, so wird sie sich unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen. Sie haben in dieser Situation nur noch die folgenden zwei Möglichkeiten, um die Wirksamkeit der Bestätigung aufrecht zu erhalten.
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Dokumente nachbessern und neu einreichen
Diese Option ist für Sie am besten, wenn Sie die Dokumente tatsächlich nachbessern und fristgerecht erneut einreichen können. Durch die Einreichung von korrigierten Dokumenten erhalten Sie Ihren Zahlungsanspruch unter dem Akkreditiv und der Bestätigung. Sie sind nicht auf die Zustimmung Ihrer Bank, der Akkreditivbank oder der des Käufers angewiesen.
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Kurzfristige Akkreditivänderung
In manchen Fällen ist es denkbar, dass Ihre Dokumente durch Änderung entsprechender einzelner Akkreditivbedingungen konform wären. Ihre Bank könnte also die Akkreditivbank um eine entsprechende Akkreditivänderung bitten, ohne erkennen zu geben, dass bereits Dokumente präsentiert worden sind. Die Änderung müsste in diesem Fall zeitnah erfolgen, damit Sie die Einreichungsfristen einhalten können.
Auch muss natürlich der Importeur sowie alle beteiligten Banken der Änderung zustimmen. Von Seiten der bestätigenden Bank sollten Sie bei unbedeutenden Änderungen Unterstützung erfahren. Wenn bei der Akkreditivbank allerdings akute Zahlungsschwierigkeiten zu befürchten sind und damit eine Inanspruchnahme der Bestätigung wahrscheinlich wäre, könnte es sein, dass sich die bestätigende Bank gegen solch eine Änderung stellt, um im Schadensfall nicht zahlen zu müssen.
Verfall der Akkreditivbestätigung
Sind diese beiden Wege nicht gangbar, weil die Dokumente beispielsweise nicht mehr rechtzeitig ausgetauscht und das Akkreditiv nicht geändert werden kann, so greift der Schutz der Bestätigung für diese Einreichung nicht. Es ist also für Sie ausgesprochen wichtig, direkt akkreditivkonforme Dokumente zu präsentieren. Nur so profitieren Sie von dem zusätzlichen Schutz der Akkreditivbestätigung.
Haben Sie zum Beispiel unter einem Akkreditiv mit Teillieferungen einen Satz unstimmiger Dokumente für einen Teilbetrag eingereicht, so bleibt die Bestätigung aber dennoch für den verbleibenden Betrag erhalten. Reichen Sie also für eine weitere Teillieferung beim nächsten Mal konforme Dokumente ein, so ist die Bestätigung voll und ganz wirksam.
Auch wenn Sie aufgrund von nicht akkreditivkonformen Dokumenten den zusätzlichen Schutz der Bestätigung nicht in Anspruch nehmen können, so bleiben Ihnen natürlich dennoch die drei folgenden Möglichkeiten, die Ihnen auch unter einem unbestätigten Akkreditiv offen gestanden hätten.

Akkreditivbestätigung und Unstimmigkeiten – Besser gleich akkreditivkonforme Dokumente einreichen
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Per SWIFT um Ermächtigung zur Auszahlung bitten
Ihre Bank kann sich per SWIFT an die Akkreditivbank wenden und die Unstimmigkeiten in den Dokumenten beschreiben. Verbunden mit dieser Nachricht ist die Bitte, die Auszahlung trotz Unstimmigkeiten zu autorisieren. Stimmt die Akkreditivbank der Auszahlung zu, so erhalten Sie auch Ihr Geld entsprechend.
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Dokumente an Akkreditivbank senden und um Ermächtigung zur Auszahlung bitten
Manchmal sind die Unstimmigkeiten in den Dokumenten für den Importeur auf die Entfernung nicht eindeutig einzuschätzen. In so einem Fall vertraut der Importeur dem Urteil seiner eigenen Bank eher als der Nachricht von Ihrer Bank. Die Dokumente können in diesem Fall physisch an die Akkreditivbank geschickt werden. Die Bank kann so die Dokumente selbst prüfen und mit dem Importeur die Relevanz der Unstimmigkeiten besprechen. Im Idealfall folgt aus den Beratungen zwischen Importeur und seiner Bank, dass die Zahlung autorisiert wird und der Importeur die Dokumente erhält.
Die Akkreditivbank hat die Unstimmigkeiten festgestellt
Schwieriger wird es, wenn Ihre Bank – also die avisierende und bestätigende Bank – die Dokumente als akkreditivkonform aufgenommen hat, dann aber die Akkreditivbank (vermeintliche) Fehler in den Dokumenten findet. Nach den ERA 600 ist die bestätigende Bank mit der akkreditivkonformen Aufnahme der Dokumente zur Zahlung verpflichtet. Sie hat die Dokumente selbst geprüft und für konform befunden, also ist sie in der Verpflichtung. Macht die Akkreditivbank dann tatsächliche oder vermeintliche Unstimmigkeiten geltend und zahlt daraufhin nicht, so muss die bestätigende Bank die Zahlung leisten.
Allerdings schränken in der Realität besonders bei stillen Bestätigungen viele Banken die Wirksamkeit der Bestätigung ein. Dann findet man in den Bestätigungsbedingungen, dass die Dokumente auch von der Akkreditivbank tatsächlich als konform aufgenommen sein müssen. Das kann bedeuten, dass die stille Bestätigung eben nicht anwendbar ist, wenn die Akkreditivbank tatsächliche oder vorgeschobene Gründe findet, die Dokumente zurückzuweisen.
Achten Sie daher darauf, ob in Ihrem Bestätigungsschreiben Einschränkungen dazu getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen die Bestätigung wirksam wird!
Ein weiteres Risiko deckt eine Bestätigung ebenfalls nicht ab: wenn Sie aus dem Ausland erforderliche Dokumente nicht erhalten, weil es die Lage in dem Land zum Beispiel wegen Unruhen oder Krieg nicht zulässt, diese Dokumente zu erstellen, zu verschicken oder in Empfang zu nehmen. Sie können damit keine konformen Dokumente einreichen und sind dementsprechend durch die Bestätigung nicht geschützt. Dies betrifft aber wirklich nur Fälle, in denen Dokumente die Mitwirkung von Importeur oder Importeursbank erfordern. Davon ist im Allgemeinen abzuraten, weswegen dieses Risiko nur selten praxisrelevant ist.