Es gibt zwei Möglichkeiten, wann Sie das im Liefervertrag vereinbarte Akkreditiv das erste Mal zu Gesicht bekommen. Entweder Ihre Bank avisiert Ihnen das tatsächliche Akkreditiv oder Sie bekommen bereits vorab von Ihrem Kunden einen Akkreditiventwurf vorgelegt.
Sowohl für Sie selbst als auch für Ihren Kunden ist es von großem Vorteil, dass Sie das Akkreditiv bereits vor der eigentlichen Eröffnung prüfen können. In einen Entwurf können Sie jederzeit Änderungswünsche einarbeiten und diese mit dem Importeur diskutieren. Ist das Akkreditiv dagegen erst einmal eröffnet, so sind Änderungen zwar weiterhin möglich, es fallen aber für jede Änderung Provisionen bei den bearbeitenden Banken an. Bitten Sie Ihren Kunden also, dass er oder seine Bank Ihnen einen Entwurf des Akkreditivs rechtzeitig vor der geplanten Eröffnung zur Verfügung stellen.
Akkreditiv prüfen – Vorbereitungen
Eine gewissenhafte Prüfung des Akkreditivs ist enorm wichtig, da Sie Ihre Zahlung nur bekommen, wenn alle Akkreditivbedingungen bis ins Detail erfüllt werden. Manchmal verbergen sich hinter unscheinbaren Formulierungen tiefgreifende Konsequenzen. Oder zwei einzelne, harmlose Bedingungen ergeben zusammengenommen ein unüberwindbares Hindernis. So schlimm ist es zwar in den seltensten Fällen, aber in jedem Fall ist es sehr ratsam zu kontrollieren, dass Sie alle Bedingungen mit vertretbarem Aufwand fristgerecht und vollständig erfüllen können.
Im Normalfall erstellen Sie nur einen Teil der im Akkreditiv festgelegten Dokumente selbst. Die Akkreditivprüfung ist daher ein guter Anlass, mit denjenigen Parteien Kontakt aufzunehmen, die entsprechende Dokumente beisteuern werden. Je nach Ausgestaltung des Akkreditivs können das Ihr Transportunternehmen bzw. Spediteur, Ihre Versicherung, die Industrie- und Handelskammer oder andere Stellen sein. Halten Sie fest, wie die Dokumente aufgemacht sein sollen, ob sie dem Standard des Erstellers entsprechen oder ob möglicherweise Besonderheiten für dieses eine Geschäft beachtet werden müssen. Auch innerbetrieblich sollten Sie klären, dass die Dokumente so erstellt werden können wie im Akkreditiv gefordert.
Übereinstimmung mit Liefervertrag
In Ihrem Liefervertrag haben Sie unter Umständen schon die wichtigsten Eckpunkte festgehalten, wie das Akkreditiv ausgestaltet sein soll. Bedeutsame Punkte sind zum Beispiel ob das Akkreditiv bestätigt oder unbestätigt, übertragbar oder nicht übertragbar und zahlbar bei Sicht oder Nachsicht sein soll. Weiterhin sind die Währung und der Akkreditivbetrag sowie die einzureichenden Dokumente so relevant, dass sie bereits im Liefervertrag spezifiziert werden sollten. Schließlich sollte auch eine Frist festgelegt werden, bis wann das Akkreditiv zu eröffnen ist.
Wenn Sie das eröffnete Akkreditiv prüfen, sollten Sie daher zuerst die Punkte kontrollieren, die Sie zuvor bereits im Liefervertrag schriftlich fixiert hatten. Das sind natürlich nicht nur die eben aufgezählten Angaben zum Akkreditiv selbst, sondern sämtliche Daten, Zahlen und Fakten, die sich aus Ihrem Vertrag ergeben.
So sollte zum Beispiel das Feld 45A (Warenbeschreibung) in möglichst prägnanter Form die zu liefernde Ware beschreiben. In der Warenbeschreibung sollten auch eventuell im Vertrag eingeschlossene, zusätzliche Posten wie Ersatzteile oder Leistungen (beispielsweise Montage, Inbetriebnahme oder Schulungen) zu finden sein. Nicht zuletzt sollte die Lieferbedingung gemäß Incoterms in Feld 45A genannt werden.
Weiterhin sind im Vertrag oft schon Lieferarten und -wege, Lieferfristen, Zahlungsziele, die Gebührenteilung und vieles mehr spezifiziert. Alle diese Informationen sollten Sie im Akkreditiv so wiederfinden. Besonders bei den unterschiedlichen Fristen müssen Sie möglicherweise relative Angaben (zum Beispiel „4 Wochen nach Vertragsabschluss“) in ein tatsächliches Datum umrechnen und die Angaben im Akkreditiv dahingehend überprüfen.
Akkreditiv prüfen – Feld für Feld
Akkreditiv prüfen – Felder Schritt für Schritt durchgehen
Sie haben das Akkreditiv nun mit den wesentlichen Bedingungen aus dem Liefervertrag abgeglichen. Dennoch ist die Akkreditivanalyse hiermit noch nicht beendet, da einige Akkreditivbedingungen im Vorhinein oft noch nicht festgelegt werden (können). Auch ist es nicht unüblich, dass der Importeur weitere, neue Bedingungen in das Akkreditiv aufnimmt. Damit diese erkannt werden und mögliche Konflikte vermieden werden können, sollten Sie Feld für Feld das gesamte Akkreditiv prüfen.
Im Folgenden geben wir Ihnen eine Kurzleitfaden für diese Prüfung an die Hand. Einen ausführlichen Leitfaden, der Sie wirklich Feld für Feld durch das Akkreditiv führt, finden Sie bei „Aufbau und Felder eines Akkreditivs“.
Akkreditivprüfung in Kurzform
Anwendbarkeit der ERA
In Feld 40E sollte „UCP LATEST VERSION“ stehen, damit das Akkreditiv den ERA 600 unterliegt.
Art des Akkreditivs
In Feld 40A sollte „IRREVOCABLE“ stehen, damit es sich um ein unwiderrufliches Akkreditiv handelt.
Falls Sie ein übertragbares Akkreditiv vereinbart haben, so sollte hier „IRREVOCABLE TRANSFERABLE“ stehen.
Für ein bestätigtes Akkreditiv prüfen Sie bitte das Feld 49: steht hier „CONFIRM“, so enthält es einen Bestätigungsauftrag. Auch bei „MAY ADD“ darf Ihre Bank eine Bestätigung hinzufügen. Steht in Feld 49 hingegen „WITHOUT“, so haben Sie es mit einem unbestätigten Akkreditiv zu tun.
Akkreditivlaufzeit und Benutzbarkeit
In Feld 31D wird das Verfallsdatum des Akkreditivs festgelegt. Ihre Lieferung sowie die Einreichung aller Dokumente müssen bis zu diesem Datum erfolgt sein. Ist als Land in diesem Feld nicht Ihr eigenes Land, sondern beispielsweise „AT THE COUNTERS OF ISSUING BANK“ angegeben, so müssen die Dokumente vor dem Verfallsdatum in den Händen der Akkreditivbank sein!
Eng damit verbunden ist die Benutzbarkeit in Feld 41A. Hier kann im Normalfall die eröffnende Bank, Ihre eigene Bank oder jede beliebige Bank („ANY BANK“) stehen. Sollte das Akkreditiv nur bei der eröffnenden Bank nutzbar sein, so müssen Sie die Dokumente bei der Bank im Ausland einreichen und entsprechende Postlaufzeiten einkalkulieren.
Zahlungsart
Ist das Akkreditiv ein Sicht-, Nachsicht-, Akzept- oder negoziierbares Akkreditiv? Die Antwort darauf finden Sie ebenfalls in Feld 41A. Für Sichtakkreditive steht hier „BY PAYMENT“, Nachsichtakkreditive enthalten den Ausdruck „BY DEF PAYMENT“, Akzept-Akkreditive den Ausdruck „BY ACCEPTANCE“ und negoziierbare Akkreditive die Worte „BY NEGOTIATION“. Im Falle eines Nachsichtakkreditivs finden Sie in Feld 42P Details zur Nachsichtperiode.
Firmennamen und Adressen
Überprüfen Sie die Firmennamen und Adressen in den Feldern 50 und 59 auf die korrekte Schreibweise.
Währung und Betrag
Kontrollieren Sie, dass in den Feldern 32B und 39B die richtige Währung und der korrekte Betrag spezifiziert sind.
Lieferung
Der Versandweg und die späteste Lieferung sollten in den 44er-Feldern so angegeben sein, dass die Lieferung fristgerecht und in der vereinbarten Transportart möglich ist.
Falls dies erforderlich ist, sollten Teillieferungen in Feld 43P erlaubt sein.
Warenbeschreibung inklusive Lieferbedingung
Die Warenbeschreibung in Feld 45A muss den Angaben im Liefervertrag entsprechen. Sie sollte außerdem die Lieferbedingung gemäß Incoterms ausweisen.
Dokumente und Zusatzbedingungen
Die komplexesten zwei Felder im Akkreditiv sind die Felder 46A für die Dokumente und 47A für die zusätzlichen Bedingungen. Da hier freier Text verwendet werden kann, müssen Sie die Anforderungen an die Dokumente und mögliche weitere Bedingungen genauestens erfassen. Bei der Erstellung der Dokumente sind diese Anforderungen sehr wichtig und müssen exakt beachtet werden.
Stellen Sie daher sicher, dass alle Dokumente in der geforderten Form beigebracht und alle Bedingungen erfüllt werden können.
Gebührenteilung
Gibt es im Akkreditiv dazu keine Angaben, so übernimmt der Importeur sämtliche Gebühren. Üblich ist dagegen eine Teilung der Gebühren danach, in welchem Land sie angefallen sind. Die Regelung des Akkreditivs dazu finden Sie in Feld 71B.
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Das interaktive Quiz zum Akkreditiv prüfen
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Fragen:
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In dieser Übung geht es darum, wie ein Exporteur das avisierte Akkreditiv prüfen sollte, damit keine unliebsamen Überraschungen beim Einreichen der Dokumente auf ihn warten.
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Beantwortet
Vorgemerkt
Frage 1 von 11
1. Frage
Wann sollte der Exporteur den Akkreditivtext einer genauen Prüfung unterziehen?
Korrekt
Absolut notwendig ist es, dass der Exporteur den Akkreditivtext nach der Eröffnung und Avisierung einer genauen Prüfung unterzieht. Idealerweise lässt der Importeur dem Exporteur aber bereits vorab einen Entwurf des Akkreditivtextes zukommen, sodass dieser ihn prüfen kann und damit kostenpflichtige Änderungen nach tatsächlicher Eröffnung vermieden werden.
Inkorrekt
Absolut notwendig ist es, dass der Exporteur den Akkreditivtext nach der Eröffnung und Avisierung einer genauen Prüfung unterzieht. Idealerweise lässt der Importeur dem Exporteur aber bereits vorab einen Entwurf des Akkreditivtextes zukommen, sodass dieser ihn prüfen kann und damit kostenpflichtige Änderungen nach tatsächlicher Eröffnung vermieden werden.
Frage 2 von 11
2. Frage
Wer erstellt typischerweise die unter einem Akkreditiv geforderten Dokumente?
Korrekt
Je nach Ausgestaltung des Akkreditivs können Dokumente von Transportunternehmen bzw. Spediteur, der Versicherung, der Industrie- und Handelskammer oder anderen Stellen gefordert sein. Auch innerbetrieblich ist zu klären, dass die Dokumente so erstellt werden können wie im Akkreditiv festgelegt.
Daher sollte die Akkreditivprüfung auch umfassen, dass mit allen Parteien deren Rolle und Anforderungen bei der Dokumentenerstellung geklärt ist.
Inkorrekt
Frage 3 von 11
3. Frage
Richtig oder falsch: Sind wesentliche Akkreditivbedingungen bereits im Liefervertrag festgehalten, so muss sich der Importeur bei der Akkreditiveröffnung daran orientieren?
Korrekt
Im Liefervertrag sind oft schon die wichtigsten Eckpunkte festgehalten, wie das Akkreditiv ausgestaltet sein soll. An diese Punkte muss sich der Importeur dann auch halten. Allerdings kann es immer vorkommen, dass einzelne Punkte oder Bedingungen nicht korrekt umgesetzt werden. Daher ist die Prüfung auf Übereinstimmung mit den Festlegungen des Liefervertrags sehr wichtig.
Inkorrekt
Im Liefervertrag sind oft schon die wichtigsten Eckpunkte festgehalten, wie das Akkreditiv ausgestaltet sein soll. An diese Punkte muss sich der Importeur dann auch halten. Allerdings kann es immer vorkommen, dass einzelne Punkte oder Bedingungen nicht korrekt umgesetzt werden. Daher ist die Prüfung auf Übereinstimmung mit den Festlegungen des Liefervertrags sehr wichtig.
Frage 4 von 11
4. Frage
Welche der folgenden Eckpunkte für das Akkreditiv könnte der Exporteur bereits im Liefervertrag festhalten?
Korrekt
Letztlich lassen sich fast alle Details der Akkreditivausgestaltung bereits vorab festlegen. Dabei gibt es natürlich wichtigere und unwichtigere Bedingungen, so dass die Vereinbarungen im Liefervertrag üblicherweise nicht so detailliert sind.
Die Akkreditivnummer ist in jedem Fall ein Detail, das die Akkreditivbank erst bei Eröffnung des Akkreditivs festlegt. Damit kann es auch nicht theoretisch im Liefervertrag festgehalten werden.
Inkorrekt
Letztlich lassen sich fast alle Details der Akkreditivausgestaltung bereits vorab festlegen. Dabei gibt es natürlich wichtigere und unwichtigere Bedingungen, so dass die Vereinbarungen im Liefervertrag üblicherweise nicht so detailliert sind.
Die Akkreditivnummer ist in jedem Fall ein Detail, das die Akkreditivbank erst bei Eröffnung des Akkreditivs festlegt. Damit kann es auch nicht theoretisch im Liefervertrag festgehalten werden.
Frage 5 von 11
5. Frage
Richtig oder falsch: Damit das Akkreditiv den ERA 600 unterliegt, sollte im Feld 40E des Akkreditivs „UCP LATEST VERSION“ stehen?
Korrekt
UCP steht für „Uniform Customs and Practice for documentary credits“ und bezieht sich in der aktuellen Fassung („Latest Version“) auf die Regeln vom 1. Juli 2007. In Deutsch handelt es sich damit um die „Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive“ und die aktuelle Fassung ist trägt die Nummer 600, also ERA 600.
Inkorrekt
UCP steht für „Uniform Customs and Practice for documentary credits“ und bezieht sich in der aktuellen Fassung („Latest Version“) auf die Regeln vom 1. Juli 2007. In Deutsch handelt es sich damit um die „Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive“ und die aktuelle Fassung ist trägt die Nummer 600, also ERA 600.
Frage 6 von 11
6. Frage
Was muss in Feld 40A stehen, wenn es sich um ein einfaches, unwiderrufliches Akkreditiv handelt?
Korrekt
Das Feld 40A gibt die Art des Akkreditives an. Handelt es sich um ein unwiderrufliches Akkreditiv, so steht dort „IRREVOCABLE“.
Inkorrekt
Das Feld 40A gibt die Art des Akkreditives an. Handelt es sich um ein unwiderrufliches Akkreditiv, so steht dort „IRREVOCABLE“.
Frage 7 von 11
7. Frage
Der Exporteur hat im Liefervertrag vereinbart, dass das Akkreditiv eine Laufzeit von 60 Tagen ab Eröffnung haben soll. Das Akkreditiv wird am 15.07.2015 eröffnet – was wird das Verfallsdatum sein?
Korrekt
Bei Fristen werden relative Angaben in ein tatsächliches Datum umgerechnet. Dazu werden die Tage genau abgezählt, und 60 Tage Gültigkeit führt bei dem Juli und August mit jeweils 31 Tagen zum Verfall am 13.09.2015.
Inkorrekt
Bei Fristen werden relative Angaben in ein tatsächliches Datum umgerechnet. Dazu werden die Tage genau abgezählt, und 60 Tage Gültigkeit führt bei dem Juli und August mit jeweils 31 Tagen zum Verfall am 13.09.2015.
Frage 8 von 11
8. Frage
Welche Regelung für die Benutzbarkeit in Feld 41A ist aus Sicht des Exporteurs am vorteilhaftesten?
Korrekt
Für den Exporteur ist die Regelung „ISSUING BANK“ am wenigsten vorteilhaft, da dies bedeutet, dass die Dokumente bis zum Verfallsdatum bei der Akkreditivbank im Ausland vorliegen müssen. Damit trägt der Exporteur das Risiko, dass die Dokumente auf dem Postweg verloren gehen oder nicht rechtzeitig eintreffen.
Letztlich ist der Unterschied zwischen „ADVISING BANK“ und „ANY BANK“ nicht sehr groß, in beiden Fällen kann der Exporteur die Dokumente getrost bei einer Bank in seinem Heimatland einreichen. „ANY BANK“ bietet aber immer noch mehr Flexibilität, so dass dieser Option der Vorzug gegeben werden sollte.
Inkorrekt
Für den Exporteur ist die Regelung „ISSUING BANK“ am wenigsten vorteilhaft, da dies bedeutet, dass die Dokumente bis zum Verfallsdatum bei der Akkreditivbank im Ausland vorliegen müssen. Damit trägt der Exporteur das Risiko, dass die Dokumente auf dem Postweg verloren gehen oder nicht rechtzeitig eintreffen.
Letztlich ist der Unterschied zwischen „ADVISING BANK“ und „ANY BANK“ nicht sehr groß, in beiden Fällen kann der Exporteur die Dokumente getrost bei einer Bank in seinem Heimatland einreichen. „ANY BANK“ bietet aber immer noch mehr Flexibilität, so dass dieser Option der Vorzug gegeben werden sollte.
Frage 9 von 11
9. Frage
Ordnen Sie den Akkreditivformen die entsprechenden Bezeichnungen in Feld 41A durch Klicken und Ziehen zu!
Sortierelemente
BY PAYMENT
BY DEF PAYMENT
BY ACCEPTANCE
BY NEGOTIATION
Sichtakkreditiv
Nachsichtakkreditiv
Akzept-Akkreditiv
negoziierbares Akkreditiv
Korrekt
Inkorrekt
Frage 10 von 11
10. Frage
Richtig oder falsch: Die Warenbeschreibung in Feld 45A sollte die Lieferbedingung gemäß Incoterms ausweisen?
Korrekt
Das Feld 45A für die Warenbeschreibung ist tatsächlich das richtige Feld, um die Lieferbedingung gemäß Incoterms im Akkreditiv zu erfassen. Dementsprechend müssen auch alle Dokumente die Lieferbedingung in der Warenbeschreibung ausweisen.
Eine typische Warenbeschreibung lautet etwa so: „100 pcs ABC-XYZ product according to contract no XXX dated 01.10.2015, CFR Shanghai Incoterms 2010„
Inkorrekt
Das Feld 45A für die Warenbeschreibung ist tatsächlich das richtige Feld, um die Lieferbedingung gemäß Incoterms im Akkreditiv zu erfassen. Dementsprechend müssen auch alle Dokumente die Lieferbedingung in der Warenbeschreibung ausweisen.
Eine typische Warenbeschreibung lautet etwa so: „100 pcs ABC-XYZ product according to contract no XXX dated 01.10.2015, CFR Shanghai Incoterms 2010„
Frage 11 von 11
11. Frage
Richtig oder falsch: Ist in Feld 71B über die Akkreditivgebühren keine Regelung getroffen, so gilt, dass jede Partei die in ihrem Land anfallenden Gebühren übernimmt?
Korrekt
Werden keine gesonderten Regelungen über die Gebührenteilung getroffen, so gilt nach den ERA 600, dass der Importeur sämtliche mit der Abwicklung des Akkreditivs anfallenden Gebühren übernehmen muss. Die Gebührenteilung nach Ländern ist zwar üblich, muss aber explizit geregelt werden und ist nicht der Standard.
Inkorrekt
Werden keine gesonderten Regelungen über die Gebührenteilung getroffen, so gilt nach den ERA 600, dass der Importeur sämtliche mit der Abwicklung des Akkreditivs anfallenden Gebühren übernehmen muss. Die Gebührenteilung nach Ländern ist zwar üblich, muss aber explizit geregelt werden und ist nicht der Standard.
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