An einer Akkreditiv-Transaktion sind immer mindestens vier Parteien beteiligt. Dabei handelt es sich um den Auftraggeber, den Begünstigten, die Bank des Auftraggebers und die Bank des Begünstigten. Je nach Ausgestaltung des Akkreditivs können weitere Parteien dazukommen, wie zum Beispiel eine separate bestätigende Bank, Zweit- oder Drittbegünstigte bei übertragbaren Akkreditiven und andere. Im Folgenden stellen wir zuerst die wichtigsten Beteiligten eines Akkreditivs vor und gehen näher auf ihre Funktion innerhalb der Akkreditiv-Transaktion ein.
Der Auftraggeber
Akkreditiv Beteiligte – Der Auftraggeber eines Akkreditivs ist der Importeur
Der Auftraggeber ist der Importeur und damit der Käufer der Waren des Exporteurs. Der Importeur soll dem Exporteur den vereinbarten Betrag für die Ware zahlen. Er beauftragt seine Bank, mit dem Akkreditiv ein bedingtes Zahlungsversprechen an den Exporteur herauszulegen. Abgesehen davon, dass der Importeur als Auftraggeber im Akkreditiv genannt wird, beeinflusst er jedoch nicht direkt den Ablauf der Akkreditiv-Transaktion. Das Akkreditiv ist losgelöst vom eigentlichen Grundgeschäft zwischen Exporteur und Importeur. Gegenüber dem Exporteur verpflichtet sich einzig die akkreditiveröffnende Bank zur Zahlung. Im Innenverhältnis zwischen dem Importeur und seiner Bank verpflichtet sich dieser natürlich der Bank gegenüber ebenfalls zur Zahlung des fälligen Betrags, entweder durch Belastung des Kontos oder im Rahmen einer Kreditgewährung.
Der Begünstigte
Akkreditiv Beteiligte -Der Begünstige eines Akkreditivs ist der Exporteur
Der Begünstigte ist der Exporteur und damit der Verkäufer eine Ware. Dem Begünstigten steht eine Zahlung zu, weswegen zu seinen Gunsten ein Akkreditiv eröffnet wird. Durch Vorlage akkreditivkonformer Dokumente erhält der Begünstigte die vereinbarte Zahlung für die gelieferten Waren unter dem Akkreditiv.
Die Bank des Importeurs
Akkreditiv Beteiligte – Die Akkreditivbank ist die Bank des Importeurs
Die Bank des Auftraggebers wird auch Akkreditivbank, herauslegende Bank oder Importeursbank genannt. Im Auftrag ihres Kunden legt die Bank des Importeurs ein Akkreditiv heraus. Sie verspricht dem Begünstigten damit die Zahlung eines festgelegten Betrags unter bestimmten Bedingungen. Die Bank gibt dieses Zahlungsversprechen im eigenen Namen ab. Damit erhält der Begünstigte die Sicherheit, die Zahlung von einer Bank zu erhalten. Er muss sich nicht darauf verlassen, die Zahlung von einem ausländischen Unternehmen einzufordern.
Die Bank des Exporteurs
Akkreditiv Beteiligte – Die Bank des Exporteurs empfängt das Akkreditiv
Die Bank des Exporteurs wird auch Avisbank, Zweitbank oder Akkreditivstelle genannt. Der Exporteur erhält von seiner Bank den Akkreditivtext, den die Bank des Importeurs per SWIFT-Nachricht an die Bank des Exporteurs gesendet hat. Bei dieser Bank ist das Akkreditiv normalerweise ausnutzbar. Das bedeutet, dass der Exporteur die im Akkreditiv geforderten Dokumente bei seiner Bank einreichen kann. Die Bank wird die Dokumente prüfen und anschließend an die Bank des Importeurs weiterleiten. Die Bank des Exporteurs nimmt bei konformer Dokumentenvorlage auch die Zahlung an den Exporteur vor.
Bestätigende Bank
Akkreditiv Beteiligte – Die bestätigende Bank kann, aber muss nicht die Bank des Exporteurs sein
Ist eine Bestätigung des Akkreditivs vorgesehen, so fügt die bestätigende Bank dem Akkreditiv diese hinzu. In vielen Fällen ist die bestätigende Bank die Bank des Exporteurs, allerdings kann auch eine dritte Bank die Bestätigung übernehmen. In jedem Fall ist die bestätigende Bank an die Bestätigung gebunden und muss die Zahlung an den Exporteur leisten, selbst wenn die Bank des Importeurs nicht zahlt.
Zusammenfassung über Akkreditiv-Beteiligte
Welche Rolle die vier wichtigsten Parteien bei einer Akkreditiv-Transaktion spielen, sehen Sie auch noch einmal in meinem Erklärvideo über Akkreditiv-Beteiligte:
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