Bestätigung eines Akkreditivs

Für Sie als Exporteur stellt das Akkreditiv eine Verringerung des Zahlungsrisikos zum Beispiel im Vergleich zur Zahlung auf offene Rechnung dar. Mit dem Akkreditiv erhalten Sie ein Zahlungsversprechen einer ausländischen Bank: Bei Vorlage der im Akkreditiv festgelegten Dokumente verspricht die Bank Ihnen den entsprechenden Betrag zu zahlen. Aber auch dieses Zahlungsversprechen bietet unter Umständen für Sie noch keine ausreichende Sicherheit.
Es besteht das Risiko, dass die ausländische Bank zum Zeitpunkt der Zahlung wirtschaftlich nicht mehr in der Lage oder plötzlich nicht mehr gewillt ist, die Zahlungsverpflichtung zu erfüllen. Ebenso ist es möglich, dass politische Gründe eine Zahlung unmöglich machen, wie z.B. eine Devisenbewirtschaftung, ein Zahlungsmoratorium o.ä. In solch einem Fall wäre es der Bank untersagt, eine Zahlung ins Ausland an Sie zu leisten.
Dies alles bedeutet, dass Sie als Exporteur mit dem Akkreditiv zwar zu einem gewissen Grade abgesichert sind, Sie aber weiterhin dem mit dieser Bank und dem Land verbundenen Auslandsrisiko ausgesetzt sind. Sie erhalten die Zahlung unter dem Akkreditiv erst, nachdem die Bank des Importeurs an Ihre eigene Bank Zahlung geleistet hat.
Bestätigung = Absicherung aller wirtschaftlichen und politischen Risiken, die mit der Akkreditivbank und ihrem Sitzland zusammenhängen
Wie wird das Akkreditiv bestätigt? – Offene oder stille Bestätigung
Die Bestätigung eines Akkreditivs kann offen oder still erfolgen. Bei einer offenen Bestätigung gibt die Bank des Importeurs bereits im Akkreditiv selbst den Auftrag an Ihre Bank, nach Möglichkeit eine Bestätigung hinzuzufügen. Ihre Bank muss der Akkreditivbank in solch einem Fall anzeigen, ob sie die Bestätigung tatsächlich zu geben bereit ist. Alternativ kann eine offene Bestätigung auch optional sein. In diesem Fall erlaubt die Akkreditivbank, dass das Akkreditiv bestätigt wird, falls Sie als Exporteur diese wünschen. Das Akkreditiv kann aber ebenso gut auch unbestätigt benutzt werden. Auch hier soll Ihre Bank der Importeursbank eine Rückmeldung geben, ob die Bestätigung hinzugefügt wurde.

Bestätigungsinstruktionen beim Akkreditiv und ihre Bedeutung
Bei der stillen Bestätigung erteilt die Akkreditivbank keinen Bestätigungsauftrag. Wollen Sie trotzdem, dass das Akkreditiv bestätigt wird, so kann dies nur ohne Anzeige an die Akkreditivbank erfolgen; daher das Attribut „still“. Sie selbst profitieren von der gleichen Absicherung wie bei einer offenen Bestätigung. Die Kosten einer stillen Bestätigung tragen aber in jedem Fall Sie als Exporteur, wohingegen es bei offenen Bestätigungen auch möglich ist, dass die Kosten vom Importeur getragen werden. Eine stille Bestätigung nennt man auch Ankaufszusage.
Offene Bestätigungen werden häufig von ausländischen Banken in Auftrag gegeben, die sich des politischen und wirtschaftlichen Risikos ihres Landes bzw. ihres eigenen Institutes bewusst sind. Dagegen erlauben oftmals besonders Banken in hoch entwickelten Schwellenländern keine offenen Bestätigungen, da dies für sie im Widerspruch zu der Einschätzung ihrer Bonität und Stabilität steht. Diese Banken sehen eine Bestätigung durch ein inländisches Kreditinstitut als überflüssig an und erteilen dementsprechend keinen Bestätigungsauftrag. In diesem Fall ist also nur eine stille Bestätigung des Akkreditivs möglich.
Von wem wird das Akkreditiv bestätigt, von der avisierenden Bank oder einer dritten Bank
Die avisierende Bank – also Ihre eigene Bank – ist bereits in die Akkreditiv-Transaktion involviert und daher eine offensichtliche Wahl für die Bestätigung eines Akkreditivs. Aber auch eine dritte Bank kann ein Akkreditiv bestätigen, und zwar sowohl offen als auch still. Möglicherweise ist die avisierende Bank nicht in der Lage oder nicht willens eine eigene Bestätigung abzugeben. Oder eine dritte Bank bietet eine günstigere Bestätigungsprovision an. Die Bestätigung durch eine dritte Bank nennt man auch Schutzzusage.

Unterschiedliche Bezeichnungen der Bestätigung eines Akkreditivs
Tritt eine dritte Bank offen als bestätigende Bank in die Akkreditiv-Transaktion ein, so ist sie ab diesem Zeitpunkt berechtigt und verpflichtet, an der Transaktion mitzuwirken. Daher können Akkreditivänderungen nur noch durchgeführt werden, wenn auch die bestätigende Bank den Änderungen zustimmt. Die avisierende Bank soll die Dokumente nach erfolgter Aufnahme auch an die bestätigende Bank zur Prüfung senden, wenn diese das wünscht. Hat die dritte Bank dagegen das Akkreditiv still bestätigt, so hat sie keinen offiziell geregelten Anspruch darauf, in die Transaktion einbezogen zu werden. Allerdings wird die dritte Bank üblicherweise in ihrem Bestätigungsschreiben darauf hinweisen, dass der Schutz nur gilt, wenn Sie als Exporteur die bestätigende Bank über alle etwaigen Änderungen informieren und ihre Zustimmung dazu einholen.
Akkreditiv: Bestätigung ist kein Wundermittel
Eine wichtige Bedingung gibt es bei der Bestätigung zu beachten. Sie greift nur, wenn die Dokumente akkreditivkonform sind und entsprechend von der Bank des Importeurs aufgenommen werden. Können Sie als Exporteur keine Dokumente vorlegen, die den Bedingungen des Akkreditivs exakt entsprechen oder zweifelt die ausländische Bank die Konformität an, so ist auch die bestätigende Bank nicht zur Zahlung verpflichtet. Es ist also wie immer beim Akkreditiv wichtig, dass die geforderten Dokumente einwandfrei sind.